Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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durchlaufen, die Solaranlagen vollständig auszublenden und sich dann darauf zu berufen, man wolle sie bewilligungsfrei erstellen. Daher legt Satz 1 in solchen Fällen den Grundsatz fest, dass die Solaranlagen in solchen Fällen im Baubewilligungsverfahren mit beurteilt werden sollen.
Wenn die Bauherrschaft das Bedürfnis hat, nach Rechtskraft der Baubewilligung bei den Details der zu realisierenden Solaranlage noch über einen gewissen Spielraum zu verfügen, kann diesem Bedürfnis wie folgt Rechnung getragen werden: Die Baubewilligung soll in diesem Fall nicht die Details der Solaranlage regeln, sondern nur über die Voraussetzungen Auskunft geben, die eine später, ohne erneute Baubewilligung auszuführende Solaranlage erfüllen muss. Dies wird in Satz 3 so festgelegt.
Satz 2 ermächtigt das kantonale Recht, weitere Ausnahmen vom Grundsatz in Satz 1 vorzusehen.
Zu beachten ist, dass der gesamte Artikel 32abisnur die Fälle umschreibt, in denen kein Baubewilligungsverfahren, sondern nur ein Meldeverfahren erforderlich ist.
Art. 32c
Die freistehenden Solaranlagen werden neu in anderen Bestimmungen geregelt. In Artikel 32c verbleiben jene Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht freistehend sind.
Art. 32d
Artikel 32d ist die Ausführungsbestimmung zu Artikel 24terRPG und regelt – mit diesem zusammen – die frei stehenden Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen, soweit sie nicht von nationalem Interesse sind (die Solaranlagen von nationaler Bedeutung werden im Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien [Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes] neu geregelt, die Ausführungsbestimmungen dazu werden insbesondere in die Energieverordnung vom 1. November 2017 [EnV; SR 730.01] und in die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71] integriert).
Artikel 32c enthielt bereits Bestimmungen zu freistehenden Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen (ausdrücklich in Abs. 1 Bst. b und c). Die Struktur dieser Bestimmung wird daher auch für diese Arten von Solaranlagen übernommen, abgestimmt auf die neue gesetzliche Grundlage in Artikel 24terRPG:
Was bisher in Absatz 1 von Artikel 32c RPV geregelt war, regelt nun Artikel 24ter RPG. Entsprechend wird Absatz 1 auf den nötigen Verweis reduziert.
Die Absätze 2 und 3 behalten dementsprechend ihre Bedeutung und werden aus Artikel 32c übernommen. Absatz 4 von Artikel 32c muss nicht übernommen werden, da sich die entsprechende Bestimmung im Gesetz findet (Art. 24terAbsatz 3 RPG).
Absatz 4 von Artikel 24terRPG verlangt vom Bundesrat, unter Berücksichtigung des Zubaubedarfs nach Artikel 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016, die Einzelheiten zu den Absätzen 1-3 von Artikel 24terRPG zu regeln, insbesondere auch zur finanziellen Sicherstellung der Massnahmen nach Absatz 3. Dies erfolgt in den Absätzen 4-6 von Artikel 32c. Dem erwähnten Zubaubedarf ist allerdings primär bei der Auslegung der Anforderungen an die Standortgebundenheit (Art. 24terAbs. 1 und 2 RPG) und im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG; Art.