Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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damit die Solaranlagen von Bundesrechts wegen ohne Bewilligung erstellt werden dürfen.
Absatz 2 regelt kumulativ Anforderungen, die weiterhin bei jedem der Anwendungsfälle von Absatz 1 gegeben sein müssen:
Gemäss Buchstabe a müssen diese Solaranlagen die Gliederungs- und Schmuckelemente an den Fassaden angemessen berücksichtigen. Gemeint sind damit beispielsweise Fassadenmalereien, Gesimse, Gewänder, Lisenen, Ornamente, Pfeiler, Profilierungen, Sichtfachwerk. Dies hat den Hintergrund, dass Fassaden je nach ihrer Gliederung und Gestaltung unterschiedlich für Solaranlagen geeignet sind. Gerade bei älteren Gebäuden mit erheblichen baukulturellen Qualitäten können Fassaden so feingliedrig oder verziert sein, dass bei Abdecken der Gliederungs- und Schmuckelemente die mit Solaranlagen darauf erzielbaren Erträge in keinem vernünftigen Verhältnis zur baukulturellen Beeinträchtigung stünden.
In Buchstabe b bedeutet «von vorne», dass der Blickwinkel rechtwinklig zur Fassade ist, an der die Solaranlage montiert wird.
Buchstabe c lehnt sich an Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a an. Besonders erwähnenswert ist der Fall der Solaranlagen, welche die Funktion von Balkongeländern erfüllen. In diesem Spezialfall ist nicht die eigentliche Fassade massgebend, sondern die Brüstung oder das Geländer des Balkons, die ersetzt werden oder an denen die Solaranlagen montiert werden.
Buchstabe d verlangt eine einheitliche Farbgebung, Materialisierung und eine reflexionsarme Ausführung (letztere in Anlehnung an Art. 32a Abs. 1 Bst. c). Die einheitliche Farbgebung und Materialisierung bezieht sich auf die Solaranlage als solche. Das bedeutet, dass die einzelnen Photovoltaik- und Blindelemente gleich aussehen und die notwendige optische Harmonie erreicht wird. Unterschiedliche Materialien sind nicht ausgeschlossen: Insbesondere Rahmen dürfen in einem anderen Material ausgeführt sein. Bezüglich Abstimmung der Farbgebung der Solaranlage auf die Farbgebung der Fassade siehe Absatz 1.
Absatz 3 nimmt die Idee von Artikel 32a Absatz 2 auf, der im Bereich der Dächer gilt, und passt ihn auf die Situation im Bereich der Fassaden an: Mit Blick auf die bedeutend grössere Problemvielfalt im Vergleich zu den Dächern sind hier etwas weiter gehende Einschränkungen grundsätzlich möglich. Dies wird durch Absatz 4 kompensiert, der die Kantone zusätzlich ermächtigt, bezüglich Baubewilligungsfreiheit weiter zu gehen.
Zum Ausgleich für die Einschränkungsmöglichkeiten in Absatz 3 werden die Kantone in Absatz 4 ausdrücklich ermächtigt, weitere Kategorien genügend an Fassaden angepasster Solaranlagen festzulegen und sie so von der Baubewilligungspflicht zu befreien. Diese Ermächtigung ist auch als Aufforderung zu verstehen, dies im Rahmen des sachlich Vertretbaren zu tun.
Mit Blick auf den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (Trennungsgrundsatz) gilt diese Ermächtigung jedoch nur für Objekte innerhalb der Bauzonen.
Absatz 5 greift ein Problem der Koordination auf: Es ist weder verfahrensmässig noch baulich effizient, bei Neubauten, die ohnehin ein Baubewilligungsverfahren