Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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gelung gelten. Erweiterungen bis auf eine Wohnfläche von maximal 100 m2 sollen als für die zeitgemässe Wohnnutzung nötig gelten. Sie sind somit bewilligungsfähig,

wenn die Grenzen von Artikel 42 RPV eingehalten sind und die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung gegeben ist.

Der letzte Satzteil, der in Buchstabe a gestrichen wird, wird in Absatz 5 verschoben (s. dort).

In Absatz 4 hat der Verweis auf Absatz 3 Buchstabe a immer wieder zu Verwirrung geführt. Die Bestimmung wird neu formuliert und soll damit klarer werden. Der Einschub, dass Erweiterungen ganz anzurechnen seien, entscheidet eine alte Streitfrage. Bei Abbruch und Wiederaufbau wird das Gebäudevolumen beseitigt, weshalb es kein bestehendes Gebäudevolumen mehr gibt und demnach auch keine Erweiterung im bestehenden Gebäudevolumen erfolgen kann.

In Absatz 5 werden die energiepolitischen Spezialbestimmungen im Kontext von Artikel 24c RPG zusammengefasst. Der Ausbau dieser Bestimmung entspricht dem Auftrag von Artikel 24 Absatz 2 RPG.

Art. 42a

Im Sinn des Gesetzgebungsauftrags von Artikel 24 Absatz 2 RPG und der Ausführungen oben in Kapitel 2.4 wird in Absatz 1 eine Anpassung vorgenommen, die energetische Sanierungen erleichtern soll.

Art. 42b

Der bisherige Absatz 2 wurde teilweise fälschlicherweise so verstanden, dass Flächen, die der Unterbringung eigener Tiere dienten, wie Wohnraum (als «anrechenbare Bruttogeschossfläche» im Sinn von Art. 42 Abs. 3 Bst. b) anzurechnen wären. Dieses Missverständnis wird mit der Streichung von Absatz 2 und der Ergänzung von Absatz 1 behoben.

Von der Kompetenz, den Wiederaufbau kleiner Nebenbauten zuzulassen, die durch höhere Gewalt zerstört wurden (Art. 24e Abs. 6 RPG), macht der Bundesrat mit dem neuen Absatz 6bisGebrauch.

Art. 43

In der Teilrevision vom 20. März 1998 des RPG wurde mit Artikel 37a eine Spezialbestimmung (gegenüber Art. 24c RPG, vormals Art. 24 Abs. 2) eingefügt. Der Bundesrat wurde darin beauftragt zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen altrechtlicher gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind. Dieser Bestimmung wurde nun ein Absatz 2 mit einer Spezialregelung für altrechtliche Gast- und Beherbergungsbetriebe angefügt. Dabei stehen der Abbruch und Wiederaufbau im Zentrum. Gemäss dem zweiten Satz von Artikel 37a Absatz 2 RPG soll der Bundesrat ausdrücklich auch regeln, unter welchen Voraussetzungen gewerbliche Bauten und Anlagen, die andernorts in der gleichen Geländekammer beseitigt werden, zu zusätzlichen Erweiterungen des Betriebs berechtigen.

Da Artikel 37a bisher – und künftig noch immer in Absatz 1 – ausdrücklich die Zweckänderung regelt, ist jedenfalls der Wiederaufbau davon nicht erfasst. Da altrechtliche Gewerbebauten grundsätzlich nicht nur unter die Spezialbestimmung von Artikel