Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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reduziert, wenn die wenig beliebten Massnahmen vollzogen sein müssen, bevor von einer Bewilligung Gebrauch gemacht werden kann.

Absatz 2 verlangt von den Kantonen, die Behörde nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 RPG mit den für die Aufgabenerfüllung nötigen Entscheidungskompetenzen und Ressourcen auszustatten.

Das kantonale Recht bezeichnet regelmässig eine Behörde, die grundsätzlich für die Entscheide nach Artikel 25 Absatz 2 RPG (und neu auch nach Art. 25 Abs. 3 und Abs. 4 RPG in ihrem Kompetenzbereich) zuständig ist. Es kommt allerdings nicht selten vor, dass für spezielle Themen eine andere kantonale Behörde zuständig ist. Am häufigsten gilt dies wohl für kantonale Strassenpläne, soweit diese als Sondernutzungspläne in einem einzigen Akt sowohl die notwendigen Entscheide der Nutzungsplanung als auch die Baubewilligung enthalten. Eine solche Aufgabenteilung bleibt weiterhin zulässig. Die Aufgaben nach Artikel 25 Absatz 3 RPG können in solchen Fällen entweder ganz jener Behörde zugewiesen werden, die im Allgemeinen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen zuständig ist, oder sie werden nach den gleichen Kriterien auf die Behörden verteilt wie die Aufgaben nach Artikel 25 Absatz 2 RPG.

Art. 43c

Absatz 1 greift dann, wenn eine baupolizeiliche Anordnung getroffen wird, ohne hierfür eine Frist anzusetzen. Es kann zudem vorkommen, dass nach Rechtskraft einer Verfügung die gesetzte Frist bereits abgelaufen ist, ohne dass die Beschwerdeinstanz eine neue Frist gesetzt hätte. Muss eine Behörde nochmals neu über diese Fristansetzung entscheiden, vergeht unnötig viel Zeit und die Behörden werden unnötig belastet. Daher wird in Satz 1 subsidiär eine (grosszügig) bemessene Frist festgelegt, die in solchen Fällen gelten soll, ohne dass jemand anderweitig neu entscheiden muss. Satz 2 soll dem Missverständnis vorbeugen, dass 180 Tage eine angemessene Normfrist sein könnte. Aus Artikel 25 Absatz 3 RPG wird klar, dass die Fristen nicht grosszügiger bemessen sein sollen als notwendig, um die Verhältnismässigkeit zu wahren.

Mit Absatz 2 soll ein weiteres praktisches Problem behoben werden, das die ohnehin stark belasteten Baupolizei- und Baubewilligungsbehörden unnötig zusätzlich belasten kann: Analog zur Begründungspflicht in einem Beschwerdeverfahren muss im Fall illegalen Bauens Folgendes gelten: Wer sich über die Bewilligungspflicht hinweggesetzt und die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt hat, muss selber substantiiert begründen, weshalb das Ausgeführte nachträglich bewilligungsfähig sein soll bzw. weshalb ausnahmsweise (so auch der Wortlaut von Art. 25 Abs. 3 RPG) auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands soll verzichtet werden können. Gleiches soll gelten, wenn jemand geltend macht, ein sofortiges Nutzungsverbot würde einen untragbaren Härtefall darstellen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gebäudes dieses unter Verschweigen der rechtlichen Lage als Erstwohnung vermietet hat, dies für die Mietenden jedoch nicht erkennbar war und sie dadurch in existenzielle Schwierigkeiten kämen.

Mit anderen Worten, die Behörden haben hier keine Verpflichtung, solche Abklärungen von Amtes wegen zu tätigen. Wer seine Ansprüche nicht substantiiert begründet, hat sie verwirkt.