Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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Absatz 3 ist an den veränderten Wortlaut von Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG anzupassen. Beide Bestimmungen waren schon bisher identisch gemeint und es wäre wenig hilfreich, hier künftig unterschiedliche Wortlaute zu verwenden.
Neu ist nun die Umgebung ausdrücklich in die erforderliche Betrachtung miteinzubeziehen.
Art. 42
Mit der Änderung der Sachüberschrift von Artikel 24c RPG wurde für die gemäss Artikel 41 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) vorgesehene Umschreibung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung (vgl. dazu Teilrevision der Raumplanungsverordnung, Erläuternder Bericht, Oktober 2012, S. 7 f.) eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Eine Anpassung von Artikel 41 RPV erübrigt sich demnach.
Mit der in Absatz 3 Buchstabe a vorgeschlagenen Anpassung soll der Motion Burgherr, 23.3717, «Mehr Freiraum beim Umbau landwirtschaftlicher Bauten», Rechnung getragen werden. Die traditionellen landwirtschaftlichen Wohnbauten unterscheiden sich von Landesgegend zu Landesgegend teilweise stark. Wo altrechtliche Wohnbauten voll erschlossen sind und sichergestellt ist, dass ihre ursprüngliche Zweckbestimmung als Erstwohnsitz auch künftig erhalten bleibt, kann der Wohnraum künftig innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann bis auf eine Gesamtfläche von 100 m2 erweitert werden, wenn dies eine Erhöhung um mehr als 60 % darstellt. Für die Ausdehnung der Nebenflächen (Einstellraum eigener Fahrzeuge, Unterbringung eigener Tiere, usw.) besteht im Kontext dieser Bestimmung schon heute keine Begrenzung.
Voll erschlossen bedeutet, dass keine weiteren Erschliessungsmassnahmen nötig sind. Das Kriterium der altrechtlichen landwirtschaftlichen Erstwohnung ist erfüllt,
wenn am 1. Juli 19726 in der betreffenden Baute Personen Wohnsitz hatten, die dort Landwirtschaft betrieben. Dies selbst dann, wenn damals nicht alle Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären, sich landwirtschaftlichen Wohnraum bewilligen zu lassen.
Wo solche Wohnbauten nicht an Ökonomiegebäude angebaut sind, sondern alleine stehen, ist Absatz 4 von Artikel 24c RPG regelmässig die limitierende Bestimmung: Sie lässt Volumenerweiterungen nur zu, wenn dies für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet ist, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.
Für die Voraussetzung der zeitgemässen Wohnnutzung ist eigentlich massgeblich, ob die Platzverhältnisse derart beengt sind, dass die Baute den allgemeinen Ansprüchen an eine Wohnbaute nicht mehr genügt und deshalb auch nicht zu Wohnzwecken vermietet oder verkauft werden könnte (BGE 1A.290/2004 vom 7.4.2005, E. 2.3.2). Aus den gleichen Gründen, die zur Anpassung von Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a führen, soll unter den gleichen Voraussetzungen7 auch für die Erweiterung von alleinstehenden, voll erschlossenen altrechtlichen Wohnbauten eine etwas grosszügigere Re-
6 Ausnahmsweise kann ein anderer Zeitpunkt massgebend sein, wenn das betreffende Grundstück zu einem anderen Zeitpunkt einer Nichtbauzone im Sinne des raumplanerischen Trennungsgrundsatzes zugewiesen wurde.
7 Voll erschlossen, altrechtliche landwirtschaftliche Primärwohnung, Sicherstellung der Primärwohnnutzung auch für die Zukunft.