Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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Baulich gesehen darf einerseits insgesamt kein grösseres oberirdisches Gebäudevolumen geschaffen werden und andererseits darf insgesamt auch nicht mehr Land für bauliche Zwecke beansprucht werden.
Zugunsten der Landwirtschaft ist zudem sicherzustellen, dass beanspruchtes Kulturland kompensiert werden muss. Da dies mindestens gleichwertig erfolgen muss, ist insbesondere auch klar, dass Fruchtfolgeflächen – das landwirtschaftlich wertvollste Kulturland – ebenfalls wieder in Form von Fruchtfolgeflächen kompensiert werden müssen.
Absatz 2 führt die Regelungsaspekte von Artikel 8c Absatz 1 mit jenen von Artikel 18bisAbsatz 1 zusammen. Der Hinweis auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung besagt insbesondere, dass den Prinzipien, die sich aus dem Trennungsgrundsatz ableiten, das nötige Gewicht beizumessen ist. Das heisst auch, dass insbesondere eine Intensivierung von Nutzungen, die weder zonenkonform noch standortgebunden sind, durch genügende Kompensations- oder Aufwertungsmassnahmen aufzuwiegen sind.
Vor einigen Jahren hatte ein Kanton das Anliegen, in einem Weiler ein neues Wohnhaus erstellen zu können. In der Umgebung gab es verschiedene, nicht mehr benötigte grossflächige und grossvolumige Gewächshäuser. Eigentlich erscheint durchaus denkbar, dass in einer solchen Situation mit dem Abbruch dieser Gewächshäuser genügend Kompensation und Aufwertung geschaffen werden kann, um das Anliegen zu realisieren. Dem Sinn und Zweck des Trennungsgrundsatzes würde es indessen entgegenlaufen, nicht mehr benötigte Gewächshäuser flächen- und volumengleich durch neue Wohnhäuser zu ersetzen. Denn Wohnhäuser bringen eine intensivere Nutzung des Raums mit sich, als stillgelegte Gewächshäuser. In solchen Situationen müsste daher eine deutliche bauliche Überkompensation erfolgen. Wo im konkreten Fall die Grenze zu ziehen ist, bei der eine Verbesserung der Gesamtsituation vorliegt, ist abhängig vom Einzelfall. Der betreffende Entscheid müsste daher von den zuständigen Baubewilligungsinstanzen gestützt auf die entsprechenden Vorgaben im kantonalen Richtplan und der betreffenden Nichtbauzone mit zu kompensierenden Nutzungen nach Artikel 18bisRPG gefällt werden.
Im Übrigen liegt es in der Natur der vorgesehenen, umfassenden Interessenabwägung, dass letztlich keine präzise Anleitung erteilt werden kann, wie die Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist.
Absatz 3 stellt sicher, dass nicht wegen Vollzugsdefiziten am Schluss die zu kompensierenden Nutzungen realisiert sind, die Kompensations- oder Aufwertungsmassnahmen jedoch nicht.
Art. 34a
Das Kriterium, wonach Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen müssen, ist aufgrund der Revision von Artikel 16a Absatz 1bisRPG aufzuheben.
Art. 38a
Artikel 38a RPV ist die Ausführungsbestimmung zu Artikel 16 Absatz 5 RPG, wonach der Bundesrat festlegt, in welchen Fällen ausserhalb der Bauzonen bezüglich Geruchs- und Lärmimmissionen aus der Landwirtschaft Erleichterungen von den Be- 26/34