Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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Konkret gelten gemäss Absatz 1 Wärmeleitungen ausserhalb der Bauzonen insbesondere dort als standortgebunden, wo die möglichst direkte Verbindung durch Nichtbauzonen führt und durch diese Linienführung die Energie rationeller genutzt werden kann.

Auch hier bleibt die umfassende Interessenabwägung vorbehalten (Abs. 2). An dieser können Bewilligungen insbesondere dann scheitern, wenn Schutzgebiete oder

Fruchtfolgeflächen betroffen sind.

Art. 32h

Artikel 24bisRPG regelt im ersten Satz des ersten Absatzes die Bündelung von Infrastrukturen generell (siehe dazu die Ausführungen zu Art. 32bis). Im Übrigen spricht er verschiedene Fragen an, die sich im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen stellen. In den Absätzen 2 und 3 regelt das Gesetz selber Fälle, in denen Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen als standortgebunden gelten. Im zweiten Satz von Absatz 1 wird der Bundesrat zudem aufgefordert festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Mobilfunkanlagen auf bestehenden oder neuen Infrastrukturanlagen als standortgebunden gelten.

Nach Absatz 1 ist dies dann der Fall, wenn die Mobilfunkanlagen in einen Hochspannungsmast integriert oder anderweitig innerhalb der Silhouette einer bestehenden Infrastrukturanlage realisiert werden. Typische Silhouetten, auf die dies zutreffen kann, ergeben sich entlang von Bahnlinien, mit den Fahrleitungsmasten und den Fahrleitungen. Massgebend ist nicht eine enge geometrische Betrachtung der Silhouette, sondern vielmehr die optische Wahrnehmung. Mit der Regelung in Satz 2 soll sichergestellt werden, dass im Zeitpunkt, in dem die Infrastrukturanlage, in die die Mobilfunkantenne integriert ist, rückgebaut werden muss, auch die integrierte Mobilfunkanlage zu entfernen ist.

Absatz 1 bedeutet nicht, dass Mobilfunkanlagen ausserhalb solcher Silhouetten generell unzulässig wären. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 24bisRPG bieten in diesen Fällen oft erhebliche Spielräume.

In Absatz 2 findet sich der übliche Verweis auf die umfassende Interessenabwägung.

Art. 33

Der 4. Abschnitt hatte bisher als einzigen Artikel den Artikel 33 und daher auch keine eigene Sachüberschrift. Wegen des neuen Artikels 33a ist die Sachüberschrift des Abschnitts anzupassen. Die bisherige Sachüberschrift des Abschnitts wird neu zur Sachüberschrift von Artikel 33.

Art. 33a

Artikel 8c Absatz 1 Buchstabe b RPG und Artikel 18bisRPG unterscheiden Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen. Beides hat einen inneren Zusammenhang. Insbesondere müssen die Gesamtsumme der zu kompensierenden Nutzungen einerseits und die Massnahmen zur Kompensation und Aufwertung andererseits im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu einer Verbesserung der Gesamtsituation im betreffenden Gebiet führen (Art. 8c Abs. 1 Bst. a RPG). In Absatz 1 wird die Kompensation in baulicher Hinsicht separat angesprochen. Dabei wird in zweierlei Hinsicht Klarheit geschaffen: