Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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ren durchlaufen werden mussten. Selbst wenn die Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen begrenzt waren, standen die Verfahren faktisch still, wenn auch gegen einen Einzelschritt versucht wurde, den Instanzenzug bis zum Bundesgericht zu durchlaufen.

Wurde beispielsweise ein neues nachträgliches Baugesuch eingereicht, führte dies oft zur Sistierung des Wiederherstellungsverfahrens, sogar wenn die Anordnungen bereits rechtskräftig und vollstreckbar waren. Solche nachträglichen Baugesuche konnten auch immer von Neuem eingereicht werden.

Ähnlich lange Verzögerungen können in der Praxis auch bei der Verfügung von Nutzungsverboten und von Massnahmen zu deren Durchsetzung auftreten.

Unnötige Verzögerungen bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gab es in der Vergangenheit auch dann, wenn sich nach Einreichung eines Baugesuchs zeigte, dass die Ausgangslage formell unrechtmässig war (beispielsweise Baugesuch zur Änderung einer Baute, die ganz oder teilweise illegal war).

Solche Situationen sind mit dem gesetzlichen Auftrag von Artikel 25 Absatz 3 RPG unvereinbar. Die entsprechenden Aufträge zur Konzentration der Verfahren finden sich in Absatz 1:

Buchstabe a betrifft die Anordnung und Durchsetzung der Nutzungsverbote. Diese können ihre Wirkung nur entfalten, wenn in allfälligen Rechtsmittelverfahren die aufschiebende Wirkung nur mit grösster Zurückhaltung gewährt wird. Einem entsprechenden Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung soll daher nur stattgegeben werden, wenn eine Partei glaubhaft machen kann, dass die Nutzung rechtmässig ist. Es kann sich dabei um formelle Rechtmässigkeit (im Einklang mit einer rechtskräftigen und gültigen Baubewilligung) oder um materielle Rechtmässigkeit (bewilligungsfähig) handeln.

Buchstabe b fokussiert auf den effektiven Rückbau illegaler Bauten und Anlagen. Das kantonale Recht darf nicht mehr verlangen, dass dazu mehrere separate Verfahren durchlaufen werden müssen. Sämtliche Fragen müssen in einem einzigen Verfahren geklärt werden, von der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der betreffenden Baute oder Anlage über die Fragen, wie der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, innert welcher Frist dies geschehen muss und wie ansonsten die Ersatzvornahme von Amtes wegen zu erfolgen hat.

Dies steht einer grundsätzlichen Zuständigkeit der Gemeinde als Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde nicht entgegen. Es genügt, wenn der Kanton:

- die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit prüft, wenn geltend gemacht wird, die Voraussetzungen dazu seien erfüllt;

- die Zustimmung erteilt, wenn der rechtmässige Zustand ausnahmsweise nicht vollständig wiederhergestellt werden muss;

- das Verfahren im Auge behält um sicherzustellen, dass es gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben verläuft, insbesondere dass es nicht unnötig verzögert wird.

Buchstabe c verpflichtet nicht dazu, bei jedem Baugesuch akribisch zu prüfen, ob auf den Parzellen, die Gegenstand der Baubewilligung bilden, irgendwelche illegalen Bauten oder Bauteile vorhanden sind. Hingegen sind die Synergien laufender Verfahren zu nutzen, um im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens gleich auch noch klären zu können, was mit allenfalls vorhandenem Illegalem zu geschehen hat. Die Erfahrung zeigt, dass sich der notwendige Vollzugsaufwand der Behörden massiv