Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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verordnung vom 21. Mai 2008 (SR 510.620) gemeinsam mit den Kantonen erarbeitet und festgelegt werden.

Bei neu bewilligten Versiegelungen wird zu vermerken sein, ob sie landwirtschaftlich, zur Ausübung touristischer Aktivitäten, durch Energieanlagen oder kantonale oder nationale Verkehrsanlagen bedingt sind und gestützt auf diesen Umstand ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. bquaterund Art. 8d Abs. 2 zweiter Satz RPG). Solange sie diesem Zweck dienen, sind sie in Bezug auf die Stabilisierungsziele unbeachtlich.

In die Bilanz der eingetretenen Veränderungen sind auch Gebäude und versiegelte Flächen einzubeziehen, für die am 29. September 2023 eine rechtskräftige Beseitigungsverfügung vorlag. Da diese Gebäude und Versiegelungen jedoch nicht dem Referenzdatenbestand angerechnet werden (vgl. Art. 25c Abs. 2), führt erst ihre Beseitigung zu einer ausgeglichenen Bilanz der eingetretenen Veränderungen. Andere illegale Gebäude und versiegelte Flächen, die am Stichtag vorhanden waren, gelten dagegen als bestehend und werden auf den Referenzdatenstand angerechnet. Werden sie beseitigt, erscheint dies ebenfalls in der Veränderungsbilanz, entlastet diese aber entsprechend. Damit wird ein Anreiz zur Beseitigung solcher Gebäude und versiegelter Flächen geschaffen.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Der Auftrag von Artikel 25 Absatz 3 RPG ist unabhängig davon durchzusetzen, ob etwas Illegales die Stabilisierungsziele belastet bzw. ob die Beseitigung von etwas Illegalem die Stabilisierungsziele entlastet: Wer im Dachgeschoss illegal eine zusätzliche Wohnung eingebaut hat, muss diese zurückbauen, auch wenn diese Wohnung die Stabilisierungsziele nicht beeinflusst (kein zusätzliches Gebäude und keine zusätzliche Versiegelung.)

EINHALTUNG DER STABILISIERUNGSZIELE ANGESICHTS DER EINGETRETENEN VERÄNDERUN-GEN

In Bezug auf die Versiegelung und die Gebäude ist massgebend, ob die gemäss Bilanz eingetretenen Veränderungen nicht mehr als 1 Prozent der Versiegelungen am Stichtag (Referenzdatenstand) betragen. Betrachtet wird nur das Gebiet, das zum betreffenden Zeitpunkt in den Anwendungsbereich der Bestimmung fällt (beim Stabilisierungsziel Gebäude fallen die aktuellen Bauzonen ausser Betracht, beim Stabilisierungsziel Versiegelung fallen neben den Bauzonen auch die Sömmerungsgebiete ausser Betracht).

GESAMTKONZEPT ZUR EINHALTUNG DER STABILISIERUNGSZIELE Der Kanton hat im Rahmen eines Gesamtkonzepts im Richtplan festzulegen, mit welchen Massnahmen er die Einhaltung der Stabilisierungsziele gewährleisten will. Die einzelnen Massnahmen werden im Richtplan, in der kantonalen Gesetzgebung und gegebenenfalls in anderen Instrumenten verankert und umgesetzt. Die folgende, nicht abschliessende, indikative Liste zeigt denkbare Massnahmenbereiche:  Einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen gemäss Artikel 27a RPG;  Kompensationspflicht für ausgewählte neue Nutzungen oder in bestimmten Regionen;  Beseitigungsrevers (Pflicht zum Rückbau, wenn die bewilligte Nutzung wegfällt);  Ausrichtung und Finanzierung der Abbruchprämie;  Anreize für Abbrüche über die Abbruchprämie hinaus;  Umsetzung von Artikel 43b E-RPV im Bereich des illegalen Bauens.