Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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Pläne beschränken, d. h. auf die sogenannten Konzept- und Programmteile. Ein Einbezug der Bundesversammlung ist bei Objektteilen und Objektblättern jedoch nicht erforderlich. Soweit die eidgenössischen Räte im Bereich Strasse oder Schiene zu konkreten Infrastrukturvorhaben Beschlüsse zu fällen haben, erfolgt dies auf der Basis der Strategischen Entwicklungsprogramme.
Die UREK-N hat die Behandlung dieses Geschäfts am 23. Januar 2024 sistiert, um den Umsetzungsvorschlag des Bundesrates im Rahmen der vorliegenden Anpassung der Raumplanungsverordnung, zu der die Kommission konsultiert werden möchte, zur Kenntnis nehmen und diskutieren zu können.
Die vorgeschlagene Regelung überlässt es der Bundesversammlung zu entscheiden, zu welchen neuen oder aktualisierten Konzept- und Programmteilen eines Sachplans sie konkret Stellung nehmen will. Absatz 1 sieht deshalb vor, dass der Bundesrat der Bundesversammlung Konzept- und Programmteile zur Kenntnis bringt, zu denen er ein Anhörungsverfahren nach Artikel 19 RPV einleiten will. Es obliegt dann der zuständigen Kommission, dem Bundesrat mitzuteilen, ob sie zu einem bestimmten Planungsgeschäft Stellung nehmen will (Abs. 2 Satz 1). Dieser unterbreitet das Geschäft nach Durchführung des erwähnten Anhörungsverfahrens dann der zuständigen Kommission und lädt sie ein, innert drei Monaten dazu Stellung zu nehmen (Abs. 2 Satz 2).
Die Stellungnahme der Kommission hat nach Absatz 3 folgende Bedeutung: Sie ist vom Bundesrat bei seiner Entscheidung über den betreffenden Planteil zu berücksichtigen. Er kann davon auch abweichen, hat dies jedoch zu begründen und der Kommission seine Begründung mitzuteilen.
Art. 25a
In dieser Bestimmung werden allgemeine Präzisierungen zu den gesetzlichen Vorgaben zu den Stabilisierungszielen vorgenommen.
In Absatz 1 wird festgelegt, was als Gebäude im Sinn des Stabilisierungsziels (Art. 1 Abs. 2 Bst. bterRPG) zu verstehen ist. Dazu wird auf die Definition in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) verwiesen.
Absatz 2 legt fest, wie die «ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszonen nach Artikel 16» abzugrenzen sind, wo also das Stabilisierungsziel für die Bodenversiegelung gilt. Ausgeschlossen vom örtlichen Geltungsbereich ist demnach das Sömmerungsgebiet gemäss dem Geobasisdatensatz nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 912.1). Es umfasst alle Gebiete, die wegen ihrer Lage höchstens temporär landwirtschaftlich bewirtschaftet werden oder ganz unproduktiv sind. Daraus ergibt sich ein örtlicher Geltungsbereich des Stabilisierungsziels für die Bodenversiegelung, für den eine stabile Geodatengrundlage besteht und der den Anliegen des Gesetzgebers Rechnung trägt.
In Absatz 3 wird präzisiert, was als Bodenversiegelung im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquaterRPG zu verstehen ist. Der Begriff legt nahe und die Entstehungsgeschichte bestätigt, dass das Kriterium der Wasserdurchlässigkeit im Vordergrund steht. Insbesondere Mergel- und Kiesbeläge sind in der beispielhaften Aufzählung bewusst nicht aufgeführt, da es sich dabei zwar um befestigte Flächen gemäss Daten der amtlichen Vermessung (Bodenbedeckung) handelt, diese aber wasser-