Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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32c Abs. 3) Rechnung zu tragen: Je grösser der Rückstand auf das Erreichen der Zubauziele ist, desto tiefer sind tendenziell die Anforderungen anzusetzen. Diese Flexibilität steht im Einklang mit der Konzeption der Standortgebundenheit, die letztlich keine fix messbare Grösse ist, sondern auf die konkreten Umstände Bezug zu nehmen hat.

Art. 32e

Artikel 32e steht unter der Sachüberschrift «Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse (Art. 24quaterRPG)». Mit dieser Bestimmung wird allerdings nur ein Teil von Artikel 24quaterRPG ausgeführt, nämlich jener, der die Biogasanlagen betrifft. Die Ausführungsbestimmungen zu den Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe finden sich in Artikel 32f.

Anlass für die präzisierenden Bestimmungen zu den Biomasseanlagen in Artikel 24quaterRPG waren ausschliesslich die Biogasanlagen, also jene Anlagen, mit denen aus unverholzter Biomasse Methan gewonnen wird. Dies zeigt sich in Artikel 24quater Absatz 2 Buchstabe a RPG, der bei solchen Anlagen besonderes Gewicht auf bestehende Gasanschlüsse legt. Sollte dereinst Bedarf bestehen, gewisse Spielräume von Artikel 24quaterRPG auch für die Energiegewinnung aus verholzter Biomasse zu nutzen, können im Rahmen der halbjährlichen Pakete für die Revision von Verordnungen im Energiebereich nach dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Stand der Technik und der Bedürfnisse Verordnungsbestimmungen erlassen werden.

Absatz 1 präzisiert – nach den Vorgaben von Artikel 24quaterRPG – den Hauptanwendungsfall der Standortgebundenheit nichtlandwirtschaftlicher Biogasanlagen. Der Begriff «können» macht insbesondere transparent, dass die Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führen kann. Dies hat damit zu tun, dass Standortgebundenheit und Interessenabwägung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung streng logisch nicht klar getrennt werden können. Im Ergebnis wird hier eine Art Vermutung geschaffen, dass beim Einhalten der Voraussetzungen die Standortgebundenheit solcher Anlagen gegeben ist und die Bewilligung an der Interessenabwägung nur scheitern sollte, wenn gewichtige Interessen entgegenstehen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass es in diesem Bereich um eine verhältnismässig kleine Zahl von Anlagen geht, für die ein Standort ausserhalb der Bauzonen gefunden werden muss. Das noch nicht ausgeschöpfte Potenzial solcher nutzbarer Biomasse ist beschränkt.

Buchstabe a kann am besten anhand von Beispielen erläutert werden, die eine Anwendung der Bestimmung ausschliessen. Als empfindlich gelten sicher beispielsweise Fruchtfolgeflächen und Schutzgebiete jeglicher Art. Zudem gilt die Anforderung, dass die Biogasanlage an rechtmässig bestehende Infrastrukturanlagen wie Abwasserreinigungsanlagen oder elektrische Umspannwerke oder an landwirtschaftliche Bauten oder Ähnliches angrenzen müssen. Ein Standort, der an eine Strasse angrenzt, wird allein nicht genügen, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Restflächen im Bereich von Infrastrukturanlagen – beispielsweise in Schleifen von Autobahnauf- und -ausfahrten – können die Anforderungen hingegen erfüllen. Jede weitere Mehrfachnutzung kann die Synergien verbessern (ganz im Sinn der Bündelung gemäss Artikel 32bis); wo gleichzeitig die Solarenergie genutzt werden kann, soll dies auch erfolgen.