Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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Parallel zur laufenden Vernehmlassung wird zu klären sein, ob allenfalls weitere Verordnungen in diesem Zusammenhang angepasst werden müssen3. Dabei wird auch zu entscheiden sein, ob für Veränderungen am Bestand von Gebäuden und Bodenversiegelungen aufgrund von Plangenehmigungen des Bundes allenfalls ein eigener Geobasisdatensatz notwendig ist.

Absatz 2 stellt klar, dass Gebäude und Versiegelungen, die in Plangenehmigungsverfahren nach den in den Fussnoten 1 und 2 aufgezählten Erlassen bewilligt wurden, bei der Beurteilung der Einhaltung der Stabilisierungsziele nicht zu berücksichtigen sind.

Dies gilt allerdings nur für jene Gebäude und Versiegelungen, die in Erfüllung der spezialrechtlichen bundesrechtlichen Bestimmungen bewilligt werden, die von kantonalen Plänen dispensieren. Seilbahnrechtliche Plangenehmigungen fallen nicht darunter.

All dies ändert nichts am Umstand, dass auch der Bund Adressat von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben bterund bquaterRPG ist. Es sollen also nur notwendige Gebäude und Versiegelungen geschaffen werden. Der Bund hat zudem im Rahmen seiner Kompetenzen dazu beizutragen, dass Gebäude und Versiegelungen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr benötigt werden, zurückgebaut werden.

In Absatz 3 geht es um die Frage, wie mit Bundevorhaben zu verfahren ist, bei welchen die ursprüngliche Zweckbestimmung weggefallen ist. Die Methodik ist die gleiche wie bei Bodenversiegelungen, die landwirtschaftlich, zur Ausübung touristischer Aktivitäten, durch Energieanlagen oder durch kantonale oder nationale Verkehrsanlagen bedingt sind, und wie sie in den Artikeln 25a–25f geregelt ist: Gebäude und Versiegelungen, die am 29. September 2023 bestanden, zählen lediglich zur Ausgangslage und belasten die Stabilisierungsziele daher nicht. Gebäude und Versiegelungen, die seither bewilligt und errichtet wurden, fallen so lange ausser Betracht, als sie jenem Zweck dienen, der dazu geführt hat, dass sie nicht berücksichtigt werden müssen. Fällt dieser Zweck dahin, kommen allfällige Beseitigungspflichten zur Anwendung, die sich aus dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht ergeben können (Abs. 3 erster Satz). Auch hier muss eine Meldung erfolgen (Abs. 3 zweiter Satz).

Da die Kompetenz in diesem Bereich grundsätzlich bei den Kantonen liegt, wird primär eine Meldung an diese Behörden erfolgen. In jedem Fall sind die zuständige Bundesbehörde und die zuständige kantonale Behörde gehalten, diese Meldungen auszutauschen.

Welche Behörde für den Vollzug einer allfälligen Beseitigungspflicht zu sorgen hat, entscheidet sich danach, ob diese Beseitigungspflicht sich auf das Bundesrecht oder auf das kantonale Recht stützt. Stützt sie sich auf beides, verständigen sich die beiden Behörden darüber, wer das Verfahren durchführt.

Art. 32bis

Die Bündelung von Infrastrukturanlagen ist eine Möglichkeit zur haushälterischen Bodennutzung. Der erste Satz von Artikel 24bisAbsatz 1 RPG verlangt ausdrücklich, In-

3 Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen, die mit der Teilrevision vom 23. August 2023 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) in weitere Verordnungen aufgenommen wurden.