Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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der zuständigen Kommission hat der Bundesrat bei seinem Entscheid über diese Planteile zu berücksichtigen. Er kann auch davon abweichen, hat dann aber die Kommission darüber zu informieren und die Abweichungen ihr gegenüber zu begründen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Aus RPG 2 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen ergeben sich für die Kantone neue Planungsaufgaben, bei deren Umsetzung sie auf die Beratung und Unterstützung durch den Bund angewiesen sein werden. Dies gilt insbesondere bezüglich der im kantonalen Richtplan umzusetzenden Stabilisierungsstrategie. Aber auch bezüglich des neuen Planungsinstruments des Gebietsansatzes wird eine Beratung durch den Bund nötig sein. Zu den genannten Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundes kommen bei beiden Planungen die Leistungen hinzu, die im Rahmen der Prüfung und Genehmigung der entsprechenden Richtplananpassungen zu erbringen sind. Weiter wird der Bund die Kantone bei der ihnen übertragenen Datenerhebung im Hinblick auf die Erreichung des Stabilisierungsziels zu beraten und zu unterstützen haben.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Für die Kantone ergeben sich insbesondere im Zusammenhang mit den neu vorgesehenen Stabilisierungszielen für Gebäude (Art 1 Abs. 2 Bst. bterRPG) und versiegelte Flächen (Art. 1 Abs. 2 Bst bquaterRPG) neue Aufgaben: Sie müssen eine Stabilisierungsstrategie erarbeiten, sie im kantonalen Richtplan festlegen und allenfalls mit ergänzenden Instrumenten umsetzen, die entsprechenden Daten der baulichen Entwicklung erheben und nachführen und dem Bund periodisch Bericht erstatten. Erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Kantone ergeben sich aus der neu vorgesehenen Abbruchprämie, die von den Kantonen zu tragen ist (Art. 5a Abs. 2 RPG). Auch wenn vorgesehen ist, die Prämie primär aus den Erträgen der Mehrwertabgabe zu finanzieren, wird wegen Fehlens hinreichender Erträge aus dieser Quelle auf allgemeine Finanzmittel zurückgegriffen werden müssen. Indessen steht es den Kantonen frei, zur Finanzierung der Abbruchprämie eine Sonderfinanzierung vorzusehen, was allerdings mit einem entsprechenden Regelungsbedarf verbunden ist.
Ein Regelungsbedarf für die Kantone kann sich weiter aus den in Artikel 25 Absätze 2 und 3 RPG präzisierten baupolizeilichen Bestimmungen beim Bauen ausserhalb der Bauzonen ergeben. Die Kantone werden gegebenenfalls die für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben neu zuständigen kantonalen Behörden zu bezeichnen haben. Zudem haben sie dafür zu sorgen, dass die Aufträge nach Artikel 43b umgesetzt werden, die darauf hinzielen, die baupolizeilichen Verfahren möglichst effizient auszugestalten. Weiter haben die Kantone die zuständigen Behörden mit den nötigen Entscheidungskompetenzen und Ressourcen auszustatten (Art. 43b Abs. 2).
Wollen die Kantone und Gemeinden vom Planungsinstrument des Gebietsansatzes Gebrauch machen, ist dies mit einem entsprechenden Planungs- und Umsetzungsaufwand verbunden. Zunächst sind im kantonalen Richtplan die erforderlichen Grundlagen zu schaffen (Art. 8c RPG). Weiter sind im Nutzungsplanverfahren, für das meistens die Gemeinden zuständig sind, entsprechende Nichtbauzonen mit zu kompensierenden Nutzungen (Art. 18bisRPG) festzulegen. Im Bewilligungsverfahren