Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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Der Kanton muss bereits im Richtplan ein langfristiges Monitoring zur Entwicklung ausserhalb der Bauzonen, insbesondere zu den beiden Stabilisierungszielen, als Grundlage für die Berichterstattung verankern. Im Rahmen des Monitorings hat der Kanton auch die Auswirkungen möglichen illegalen Bauens zu berücksichtigen. Neue illegale Gebäude und illegale Versiegelungen, die in den örtlichen Anwendungsbereichen der einzelnen Stabilisierungsziele liegen, gehen stets zu Lasten des Spielraums, den Artikel 25b RPV gewährt. Die Umsetzung der Aufträge in Artikel 43b RPV ist daher zwingender Inhalt des Gesamtkonzepts zur Erreichung der Stabilisierungsziele.
KOMPENSATIONSPFLICHT
Artikel 38b Absatz 3 RPG, wonach jedes weitere neue Gebäude ausserhalb der Bauzonen kompensationspflichtig ist, kann in zwei Fällen zur Anwendung gelangen: Zum einen bei ungenutztem Ablauf der Frist von Artikel 38b Absatz 1 RPG (Frist für die erstmalige Festsetzung der Richtplaninhalte zum Stabilisierungsziel im Nichtbaugebiet nach Art. 8d Abs. 1 und 2), zum anderen, wenn das Stabilisierungsziel verfehlt worden ist (Artikel 8d Absatz 4 RPG).
Detailliertere Erläuterungen finden sich in Kapitel 5 bei den einzelnen Bestimmungen.
2.2 Gebietsansatz
Der Gebietsansatz ist ein freiwilliges Planungsinstrument, das es ermöglichen soll, beim Bauen ausserhalb der Bauzonen den kantonalen und regionalen Besonderheiten besser Rechnung tragen zu können. Voraussetzung für die Anwendung des Instruments sind ein räumliches Gesamtkonzept für das betreffende Gebiet, eine Grundlage im kantonalen Richtplan sowie die Ausscheidung einer Nichtbauzone mit zu kompensierenden Nutzungen (Art. 8c in Verbindung mit Art. 18bisRPG). Voraussetzung ist zudem, dass die Anpassung des kantonalen Richtplans gemäss Artikel 38b Absatz 1 RPG erfolgt ist (Art. 38b Abs. 2 RPG).
Hinsichtlich der Anforderungen an die Grundlage im Richtplan wird das ARE gestützt auf Artikel 8 RPV eine entsprechende Anpassung des Leitfadens Richtplanung vornehmen.
Hinsichtlich der Nichtbauzonen mit zu kompensierenden Nutzungen (Art. 18bisRPG) werden in Artikel 33a Anforderungen an die mit diesen Nutzungen verbundenen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen statuiert. Sinn und Zweck dieser Anforderungen ist es sicherzustellen, dass die Ziele und Grundsätze der Raumplanung eingehalten werden und insgesamt eine Verbesserung der Gesamtsituation im betroffenen Gebiet erreicht wird.
2.3 Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone
Mit RPG 2 sollen unter anderem die Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft verbessert werden. In Artikel 16 Absatz 4 des revidierten RPG wird daher ausdrücklich festgehalten, dass die Landwirtschaft mit ihren Bedürfnissen hier Vorrang gegenüber nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen hat. Ausserdem wird der Bundesrat in Artikel 16 Absatz 5 RPG beauftragt, Fälle festzulegen, in denen bezüglich Geruchs- und Lärmimmissionen aus der Landwirtschaft Erleichterungen von den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes zulässig sind. Dieser Auftrag wird mit Artikel 38a umgesetzt.