Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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2.4 Nutzung erneuerbarer Energien
Die sichere Versorgung der Schweiz mit erneuerbarer Energie ist Gegenstand zahlreicher abgeschlossener und pendenter Gesetzgebungsprojekte. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Änderungen der RPV betten sich in diese Bestrebungen ein. Ziel ist es, mit möglichst geringen negativen Auswirkungen auf die Biodiversität sowie die landschaftlichen, landwirtschaftlichen und baukulturellen Qualitäten die Energieversorgung stärken zu können. Dabei sind sowohl die Aspekte der Energieproduktion als auch jene der -effizienz in Betracht zu ziehen.
Konkret enthält der Verordnungsentwurf auch einzelne Ausführungsbestimmungen zu dem vom Parlament am 29. September 2023 beschlossenen Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Schlussabstimmungstext:
BBl 2023 2301). Dieses enthält u. a. Bestimmungen über die Bewilligungsfreiheit von Solaranlagen an Fassaden, über Solaranlagen, die nicht von nationalem Interesse sind, sowie Bestimmungen über weitere Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
2.5 Illegales Bauen
Artikel 25 Absatz 3 RPG verpflichtet die zuständigen Behörden dazu dafür zu sorgen, dass unbewilligte Nutzungen innert nützlicher Frist festgestellt und anschliessend sofort untersagt und unterbunden werden; Rückbauten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind unverzüglich anzuordnen und durchzuführen. Artikel 25 Absatz 4 RPG hält zudem fest, dass nur die zuständige kantonale Behörde ausnahmsweise von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes absehen kann.
Die entsprechenden Verfahren sollen neu so weit wie möglich konzentriert und gestrafft werden. Artikel 43b enthält verschiedene Aufträge an den kantonalen Gesetzgeber, mit denen sichergestellt werden soll, dass die baupolizeilichen Verfahren diesen Anforderungen genügen. Ob und in welchen Bereichen der kantonale Gesetzgeber tätig werden muss, hängt von der aktuellen Ausgestaltung des kantonalen Rechts ab.
Ziel der in Artikel 43c vorgeschlagenen Bestimmungen ist es, zu einem möglichst effizienten und konsequenten Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beizutragen. Dazu gehören die Maximalfrist für die Erfüllung baupolizeilicher Verpflichtungen und spezifische Begründungslastregeln im baupolizeilichen Verfahren.
2.6 Umsetzung der parlamentarischen Initiative Bregy 20.492
Die Vernehmlassungsvorlage enthält ferner eine Regelung, mit der die parlamentarische Initiative 20.492 von Nationalrat Bregy («Vision und Strategie zu den Grundlagen der Raum- und Infrastrukturentwicklung. Dem Parlament verbindlich vorlegen!») umgesetzt werden soll (Art. 19a). Die UREK-N hat die Behandlung dieses Geschäfts sistiert, um den Umsetzungsvorschlag des Bundesrates im Rahmen der vorliegenden Anpassung der Raumplanungsverordnung, zu der die Kommission konsultiert werden möchte, zur Kenntnis nehmen und diskutieren zu können. Die Verordnung sieht vor, dass der Bundesrat der Bundesversammlung jeweils die sogenannten Konzept- und Programmteile zur Stellungnahme vorlegt. Die Bundesversammlung kann dann darüber entscheiden, ob sie dazu Stellung nehmen will. Eine allfällige Stellungnahme