Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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Buchstabe b unterscheidet die Anforderungen an die Erschliessung je nach Verwendungszweck des erzeugten Gases. Die grösste Flexibilität ergibt sich dann, wenn das Gas ins Leitungsnetz eingespeist wird. Soweit Strom erzeugt werden soll, kann dies dort erfolgen, wo am Standort der Biogasanlage neben der Einspeisemöglichkeit ins Stromnetz auch eine effiziente Verwendungsmöglichkeit für die anfallende Wärme besteht.

Buchstabe c stellt klar, dass eine genügende strassenmässige Erschliessung vorhanden sein muss. Neben dem Ausbaugrad der Strassen und der Nähe des Anschlusses ist auch die Kapazität der Strassen zu beachten.

Absatz 2 spricht ein Spezialproblem an und zeigt auf, wie es im Einklang mit der Praxis zum geltenden Gesetzesrecht gelöst werden kann: Gerade bei der Schaffung nötiger Kapazitäten für die Zwischenlagerung der Biomasse ist denkbar, dass beispielsweise die temporäre Verwendung von Flächen im Umfeld der Anlage letztlich die wesentlich bessere Lösung darstellt, als wenn die Zwischenlagerung in einer Bauzone erfolgen würde.

Die Regelung der Planungspflicht in Absatz 3 übernimmt die Grenzen, die der Gesetzgeber für die landwirtschaftlichen Biomasseanlagen ausdrücklich selber gesetzt hat. Betont wird hier nochmals, dass es um unverholzte Biomasse geht. 45 000 Tonnen Holz hätten einen um Faktoren höheren Energieinhalt als die 45 000 Tonnen Biomasse, die in einer Biogasanlage in Gas umgewandelt werden.

Der Hinweis auf die notwendige Interessenabwägung in Absatz 4 folgt dem bekannten Muster.

Art. 32f

Artikel 32f lehnt sich an Artikel 32e an, übernimmt aber die spezifischen Vorgaben in Artikel 24quaterRPG für die Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe.

Für die Schwelle zur Planungspflicht (Abs. 2) fehlt hier allerdings ein Anhaltspunkt aus dem Gesetz. Die Anlagen zur Umwandlung der Energie sollen ja an Anlagen angegliedert werden, die erneuerbare Energie erzeugen. Daher liegt es nahe, die Anlage zur Umwandlung der Energie dann in die Planung einzubeziehen, wenn die Anlage zur Erzeugung der Energie ihrerseits planungspflichtig ist. Ansonsten wird die Grenze bei einer beanspruchten Fläche von 5 000 m2 gezogen. Es handelt sich dabei um eine Fläche, ab der Lehre und Rechtsprechung traditionell ein Indiz für die Planungspflicht sehen und die aus diesem Grund bereits vor langer Zeit auch in Artikel 37 RPV eingeflossen ist.

Art. 32g

Ausgangspunkt für die Spezialbestimmung in Artikel 24quinquiesRPG war insbesondere die nach bisherigem Recht bestehende Unsicherheit, ob eine thermische Leitung ausserhalb der Bauzonen verlegt werden durfte, wenn die kürzeste Leitungsführung dort durchführt. Hier wird nun Klarheit geschaffen: Eine Leitungsführung, die zu weniger Energieverlusten führt, ist ein legitimer Grund, bei Bedarf auch Nichtbaugebiet in Anspruch zu nehmen.