Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten
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1.5 Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung der Klasse M1 ≤3.5t
Diese Fahrzeuge verfügen heute über ein CoC in Papierform und müssen spätestens ab 5. Juli 2026 über ein eCoC verfügen.
1) Fahrzeuge mit eCoC
Der Importeur meldet dem ASTRA das importierte Fahrzeug. Das ASTRA holt via EUCARIS das eCoC ab, erfasst dessen Daten im IVZ und hat somit die für die Zulassung notwendigen Informationen (1.1 gemäss Abbildung 2 unten). Dieses Verfahren ist sowohl für Gross- wie auch Kleinimporteure anwendbar. Anschliessend wird der CO2-Vollzug abgewickelt. Bei einem Grossimporteur wird das Fahrzeug dem entsprechenden CO2-Konto zugewiesen. Kleinimporteure benötigen für die Zulassung eine Bescheinigung durch das BFE. Die Bescheinigung wird erst ausgestellt, wenn eine allfällige Sanktion bezahlt wurde. Danach werden die Daten via IVZ an die kantonalen Anwendungen für die Zulassung weitergegeben (1.2). Zeitgleich stellt das ASTRA das entsprechende eDatenblatt zur Verfügung, das via Stammnummer abrufbar ist. Mit dem Formular 13.20A, das gemäss Weisung für das Ausfüllen des Prüfungsberichts 13.20 ausgefüllt ist, kann das Fahrzeug anschliessend zugelassen werden. Bei Personenwagen ≤3.5t läuft die Zulassung fast ausschliesslich administrativ ab (Ausnahme: z.B. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung).
2) Fahrzeuge mit CoC in Papierform
Dies betrifft nur denjenigen Importeur von Personenwagen ≤3.5t, für dessen Fahrzeuge kein eCoC lieferbar ist (siehe Prozessbeschreibung zu 1) und die über kein schweizerisches Datenblatt verfügen (siehe Prozessbeschreibung zu 3), was in den überwiegenden Fällen auf einen Kleinimporteur zutrifft. Der Importeur hat die Wahl: Er kann die Erstellung eines kompletten Datensatzes verlangen, der die administrative Fahrzeugzulassung ermöglicht (Datenerfassung der Daten der EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform durch das ASTRA im IVZ nach Aufwand, Fr. 60.00 bis Fr. 90.00). Dazu schickt er dem ASTRA das Papier CoC (2.1).
Dort wird das CoC kontrolliert und die Daten elektronisch im IVZ erfasst. Anschliessend wird der CO2-Vollzug abgewickelt sowie die Daten via IVZ an die kantonalen Anwendungen für die Zulassung weitergegeben (2.2). Zeitgleich stellt das ASTRA das entsprechende eDatenblatt zur Verfügung, welches via Stammnummer abrufbar ist. Mit dem Formular 13.20A, welches gemäss Weisung für das Ausfüllen des Prüfungsberichts 13.20 ausgefüllt ist, kann das Fahrzeug anschliessend zugelassen werden. Bei Personenwagen ≤3.5t läuft die Zulassung fast ausschliesslich administrativ ab (Ausnahme: z.B. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung). Wird eine grosse Anzahl Fahrzeuge importiert, lohnt sich die Erstellung eines elektronischen Einzelfahrzeugdatensatzes für Fr. 60.00 bis Fr. 90.00 durch das ASTRA in der Regel nicht, da die Erstellung eines Datenblattes für eine unbestimmte Anzahl Fahrzeuge in diesem Fall mit Fr. 100.00 bzw. Fr. 300.00 kostengünstiger ausfällt.
Wenn der Importeur anstelle eines kompletten Datensatzes für die Fahrzeugzulassung nur die Daten für den CO2-Vollzug erfasst haben will, kann die Zulassung nicht administrativ erfolgen, d.h. es wird vor der Zulassung ein Prüftermin beim Strassenverkehrsamt benötigt.
3) Fahrzeuge, welche über ein schweizerisches Datenblatt verfügen
Der Importeur beantragt beim ASTRA ein schweizerisches Datenblatt, sofern seine Fahrzeuge über kein eCoC verfügen und er über die Daten der EU-Gesamtgenehmigung seiner Fahrzeuge verfügt (3.1). Das Datenblatt wird durch das ASTRA ausgestellt (3.2) und neu über die ASTRA Webseite abrufbar sein. Die Kosten für die Ausstellung des Datenblatts liegen je nach Verarbeitungsart bei Fr. 100, resp. Fr. 300. Der Importeur nimmt die Zuweisung des jeweiligen Fahrzeuges vor (3.3), indem er das Formular 13.20A pro Fahrzeug entsprechend ausfüllt und unterzeichnet. Zusätzlich kann der Importeur auf Basis des schweizerischen Datenblattes Einzelfahrzeugdaten auf digitalem Weg dem ASTRA melden (3.4). Anschliessend wird die Datenvervollständigung des Formulars 13.20A durch das Strassenverkehrsamt vorgenommen (3.5) und der CO2-Vollzug abgewickelt. Die Datenvervollständigung kann das Strassenverkehrsamt auch an selbstabnahmeberechtigte Garagenbetriebe delegieren. Nach erfolgter Dateneingabe