Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten

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Artikel 71 Absatz 1 Bst. f

Die Erfüllung der Anforderungen des CO2-Vollzugs wird als weitere Fahrzeugzulassungsvoraussetzung in Artikel 71 aufgenommen. Diese ist gegeben, wenn eine allfällig geschuldete Sanktion durch den Kleinimporteur bezahlt worden ist und er eine Bestätigung des ASTRA hierfür erhält. Oder wenn ein den CO2-Emissionsvorschriften unterstehendes Fahrzeug der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder einer Emissionsgemeinschaft zugewiesen worden ist und eine Bestätigung dafür vorliegt. Sobald der Importeur eine Bestätigung erhalten hat, kann das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt zum Verkehr zugelassen werden.

Artikel 72a Absatz 1 und 2

Absatz 1

Eine Person, welche ein neues Fahrzeug, das dem CO2-Vollzug unterliegt nach dem Import oder der Herstellung in der Schweiz erstmals zulassen will, muss die Importdaten oder Herstellungsdaten für dieses Fahrzeug vor der erstmaligen Inverkehrsetzung dem ASTRA elektronisch melden. Die Meldung der VIN-Nummer beim ASTRA löst automatisch den Bezug einer elektronischen Übereinstimmungsbescheinigung (eCoC) aus EUCARIS aus.

- Kann ein eCoC aus EUCARIS bezogen werden, müssen weitere Importdaten/Herstellungsdaten angegeben werden, welche zusammen mit den EU-Übereinstimmungsbescheinigungsdaten im IVZ als elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz abgelegt werden. Die in diesem Datensatz enthaltenen CO2- relevanten Fahrzeugdaten werden anschliessend dem BFE für den CO2-Vollzug gemeldet. Der Einzelfahrzeugdatensatz dient zudem bei den amtlichen Zulassungsprüfungen als Nachweis für die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften.

- Kann kein eCoC aus EUCARIS bezogen werden, erscheint eine Meldung und es wird gefragt, ob eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform (CoC) vorliegt. Liegt eine solche vor, müssen weitere Importdaten/Herstellungsdaten sowie Daten des CoC für den CO2-Vollzug angeben werden. Die in diesem Datensatz enthaltenen CO2-relevanten Fahrzeugdaten werden dem BFE für den CO2- Vollzug gemeldet. Der Importeur/Hersteller kann anschliessend wählen, ob er das Papier-CoC dem ASTRA zwecks Digitalisierung per Post zustellt oder ob er mit dem Papier-CoC zum Strassenverkehrsamt geht und die Erfassung der für die Zulassung relevanten Fahrzeugdaten anlässlich der Fahrzeugprüfung vornehmen lässt.

- Liegt weder ein eCoC noch ein CoC vor, müssen dem ASTRA die weiteren für den CO2-Vollzug relevanten Importdaten oder Herstellungsdaten gemeldet werden. Die in diesem Datensatz enthaltenen CO2-relevanten Fahrzeugdaten werden dem BFE für den CO2-Vollzug gemeldet. Anschliessend muss das Fahrzeug zur Prüfung beim Strassenverkehrsamt vorgeführt werden, welches die für die Zulassung restlichen, relevanten Fahrzeugdaten erfasst.

Absatz 2

Zurzeit sind elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigungen nur für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 in EUCARIS verfügbar. Sollten weitere elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in EUCARIS zur Verfügung stehen, kann das ASTRA für diese Fahrzeugarten ebenfalls ein Meldeverfahren mittels Angabe von Importdaten bzw. Herstellungsdaten vorschreiben.

Art. 72b Absatz 1, 2, 3 und 4

Absatz 1

Der neue Absatz 1 umschreibt den Ablauf des Bezuges der EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischer Form (gemäss Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858) durch das ASTRA. Auslöser für den Bezug ist immer eine Datenmeldung, welche entweder durch den Importeur oder Hersteller des Fahrzeuges erfolgt. Diese Meldung löst eine automatische Abfrage in EUCARIS via IVITA-S aus. Sofern eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung für das angefragte Fahrzeug in EUCARIS vorhan-