Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten

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4. Kapitel (Art. 32 - 42)

Die Gebührenordnung sowie die Gebührentarife, die bislang im 4. Kapitel sowie im Anhang 3 der TGV geregelt waren, sollen in die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung, GebV-ASTRA, SR 172.047.40) transferiert und in der TGV aufgehoben werden.

Art. 45 Vollzug

Der neue Absatz 1 stellt die rechtliche Grundlage für das ASTRA dar, mittels Weisungen verschiedene Sachverhalte zu regeln, die insbesondere (nicht abschliessend) in den Buchstaben a und b aufgezählt sind. Beim neuen Absatz 2 handelt es sich um den zweiten Satz des bisherigen Artikel 45 Absatz 1,

der mittels Nennung von Artikeln der TGV präzisiert worden ist. Dank der Präzisierung ist nun klar, in welchen Fällen das ASTRA Ausnahmen bewilligen kann. Der neue Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 45 Absatz 2. Der Entwurf basiert nun auf einer rechtlich solideren Grundlage, da das Parlament per 1. Oktober 2023 dem Bundesrat in Artikel 106 Absatz 2bisdie ausdrückliche Kompetenz gegeben hat, das ASTRA ermächtigen zu dürfen.

Art. 47

Aufgehoben

Diese altrechtliche Übergangsregelung von 1995 ist heute nicht mehr anwendbar und kann deshalb gestrichen werden.

Anhang 3

Die Gebührenordnung sowie die Gebührentarife, die bislang im 4. Kapitel sowie im Anhang 3 der TGV geregelt waren, sollen in die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen transferiert und in der TGV aufgehoben werden.

3.4 Verordnung vom 7. November 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Ge-

bührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

Art. 2

Die Bestimmungen über Gebühren im Zusammenhang mit dem Typengenehmigungsverfahren sollen in die GebV-ASTRA überführt werden. Der Vorbehalt zu Gunsten der TGV ist somit aufzuheben.

Art. 5 Absatz 9

Der Inhalt des bisherigen Artikel 39 TGV zum Gebührenerlass soll unverändert in den Artikel 5 Absatz 9 übernommen werden.

Art. 5a Absatz 4

Der Inhalt des bisherigen Artikel 39 TGV zur Gebührenermässigung soll unverändert in den Artikel 5a Absatz 4 übernommen werden. Wie in den anderen drei Absätzen des Artikel 5a wird auch in Absatz 4 die Höhe der Ermässigung auf 50 Prozent festgelegt.

Art. 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom TT.MM.JJJJ

Die Übergangsbestimmung regelt, dass noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen nach bisherigem Recht zu behandeln sind.

Anhang Ziff. 3.1.6

Die Einführung des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) auf den 1. Januar 2019 ermöglichte das Anbieten zusätzlicher Informationsprodukte, wie bspw. eine Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen, aus dem Subsystem IVZ-Personen übernommenen Daten im Auswertungssystem. Das ASTRA hat die technischen Voraussetzungen für einen solchen Direktzugriff bis anhin nicht realisiert. Die Auswertungen dieser Daten sind zudem komplex und erfordern Erfahrung und ein umfassendes Daten-Know-how. Die ungeschulte Bereitstellung dieser Daten würde die Gefahr von falschen Auswertungen, Fehlinterpretationen der Daten und Fehlinformationen bergen. An Stelle eines Direktzugriffs auf diese Daten kann das ASTRA auf Anfrage aggregierte Auswertungen oder Datensätze zur Verfügung stellen, sofern diese mit dem Datenschutz vereinbar sind. Damit kann effizienter, flexibler