Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten

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4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Für die kantonalen Strassenverkehrsämter wird in den meisten Fällen der Neufahrzeugzulassung die Datenerfassung entfallen. Von den rund 85% der neuen Motorfahrzeuge sind Personenwagen, Personen- oder Sachentransportfahrzeuge werden künftig die allermeisten über eine elektronische Übereinstimmungsbescheinigung und somit über einen digitalen Datensatz verfügen. Somit verbleiben noch rund 15% der Fahrzeuge, deren Daten bei den Strassenverkehrsämtern erfasst werden müssen. Somit werden die Strassenverkehrsämter nur noch die Daten derjenigen Neufahrzeuge erfassen müssen, die über kein eCoC verfügen und nicht dem CO2-Vollzug unterliegen (z.B. Motorräder und Traktoren).

Durch die Vereinfachung und Optimierung der Abläufe in der Zulassung sollen bei den Strassenverkehrsämtern ab 2027 Einsparungen von mehr als Fr. 1 Mio. realisiert werden.

Für Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete ergeben sich keine Auswirkungen.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Umstellung von der heutigen Zulassung per schweizerischen Typengenehmigung oder Datenblatt auf IVITA-S muss durch die Importeure in Zusammenarbeit mit dem ASTRA erfolgen. Das ASTRA begleitet die Umstellung und stellt zusammen mit den Kantonen die Systeme für die Zulassung sicher.

Durch den geringeren Aufwand bei den Importeuren bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O (keine Kosten für TG oder DB, weniger auszufüllen beim Formular 13.20 A) sowie der Wegfall der Selbstabnahme bei neuen vollständigen Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a VTS, entstehen finanzielle Vorteile.

Selbst wenn im 2025 erst die Hälfte der Importeure der Fahrzeuge M1 und N1 auf digitale Einzelfahrzeugdaten umgestellt haben (konservative Betrachtung), sollte die Einsparung bereits bei rund 10 Millionen Franken liegen. Wenn ab 2027 alle betroffenen Importeure umgestellt haben (EU-Verordnung 2018/858 ist umgesetzt), sollen sich Einsparungen in der Höhe von ca. Fr. 18 Millionen ergeben.

Bei Fahrzeugen, welche direkt importiert werden, wird es einerseits zu Vereinfachung und somit zu geringerem Aufwand seitens der Importeure kommen (rund 13'000 Neufahrzeuge pro Jahr). Andererseits müssen Importeure von Fahrzeugen, welche unter den CO2-Vollzug fallen und über kein CoC verfügen, die Datenerfassung via digitale Plattform vornehmen (ca. 2’000 Neufahrzeuge, meist für den amerikanischen Markt bestimmt).

4.4 Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft

Keine Auswirkungen.

4.5 Andere Auswirkungen

Keine Auswirkungen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Es werden keine technischen Handelshemmnisse geschaffen. Die Kompatibilität mit dem Recht der EU und den Regelungen der UNO ist gewährleistet. Es besteht weder ein Widerspruch zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU (LVA6 und MRA7) noch zu den fahrzeugtechnischen Regelungen des UN-Übereinkommens vom 20. März 19588.

6 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (sog. Landverkehrsabkommen); SR 0.740.72.

7 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegen-seitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen; SR 0.946.526.81

8 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden; SR 0.741.411