Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten
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1.2 Digitalisierung der Fahrzeugzulassungsprozesse in der EU
Mit der Verordnung (EU) 2018/8584 hat die EU seit dem 1. September 2020 ein neues Fahrzeug-Typengenehmigungs- und Zulassungsregime für Fahrzeuge der Klassen M, N und O eingeführt. Die neue Verordnung sieht vor, dass die Hersteller von EU-gesamtgenehmigten Fahrzeugen ab dem 5. Juli 2026 verpflichtet sind, der nationalen Genehmigungsbehörde, welche die EU-Gesamtgenehmigung ausgestellt hat, eine elektronische Übereinstimmungsbescheinigung (elektronisches Certificate of Conformity; «eCoC») pro Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Diese elektronische Übereinstimmungsbescheinigung ist ein vom Hersteller erstellter Datensatz, mit dem bescheinigt wird, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp und allen zum Zeitpunkt seiner Herstellung anwendbaren Rechtsakten entspricht. Sofern ein Hersteller ein solches eCoC an die nationale Genehmigungsbehörde, welche die EU-Gesamtgenehmigung erstellt hat, liefern kann, wird er gleichzeitig von der heutigen Pflicht entbunden, ein CoC in Papierform mit dem Fahrzeug mitzuliefern. Damit werden die EU-gesamtgenehmigten Fahrzeuge der Klassen M, N und O künftig in der EU auf Basis von elektronischen Daten zugelassen werden können. Die Genehmigungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten tauschen diese eCoC untereinander über das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS - European Car and Driving Licence Information System) aus. Der Austausch muss ab dem 1. September 2025 durch die Genehmigungsbehörden sichergestellt sein. Wird z.B. ein Fahrzeugtyp eines Herstellers durch die deutsche Genehmigungsbehörde KBA (Kraftfahrtbundesamt) für die EU gesamtgenehmigt, muss der Hersteller dieses Fahrzeugtyps ein eCoC pro hergestelltes Fahrzeug beim KBA einreichen. Das KBA prüft das eCoC und lädt es anschliessend in EUCARIS, von wo es z.B. die spanische Genehmigungsbehörde - wenn das Fahrzeug in Spanien zum Verkehr zugelassen werden soll - herunterladen kann. Einige Hersteller haben bereits kurz nach in Kraft treten der Verordnung 2018/858 frühzeitig mit der Erstellung von eCoC begonnen, obwohl die Verpflichtung diese zu liefern erst ab dem 5. Juli 2026 besteht.
Die Digitalisierung der Fahrzeugzulassungsprozesse im europäischen Raum verpflichtet die Schweiz nicht direkt dazu, ein mit der EU kompatibles System zu entwickeln. Aus der Perspektive inländischer Hersteller, Importeure, Strassenverkehrsämter und des ASTRA ist jedoch eine Angleichung an das EU-System sinnvoll, da der Grossteil der Fahrzeuge, die in die Schweiz importiert werden, EU-gesamtgenehmigt sind und spätestens ab 2026 alle diese Fahrzeuge über ein eCoC verfügen werden. Es macht deshalb Sinn, das Schweizer Fahrzeugzulassungssystem an das EU-System anzupassen, damit die Schweiz bis spätestens 2026 bereit ist, eCoC von ausländischen Genehmigungsbehörden bzw. aus EU-CARIS zu beziehen und diese Daten für die Fahrzeugzulassung zu verwenden. Aus diesem Grund wurde eine Fachapplikation IVITA-S (Initial Vehicle Information and Type Approval System) entwickelt, welche seit November 2021 aktiv an EUCARIS angeschlossen ist, damit Pilotversuche für den Bezug von eCoC durchgeführt werden können. Erste Tests mit der Mercedes Benz Schweiz AG sind seit Dezember 2021 erfolgreich verlaufen, so dass im Laufe des Jahres 2022 und 2023 weitere Pilotversuche mit den Marken Audi, Cupra, Ford, Seat, Skoda und VW und weiteren Importeuren durchgeführt werden konnten.
Die Erfahrungen aus den Pilotversuchen zeigen, dass die Fahrzeugzulassung mit wesentlich weniger Aufwand vonstattengeht. Der Importeur stellt dem ASTRA eine Importmeldung zu, die wenige Daten wie Fahrgestell- und Stammnummer sowie Angaben zur Verzollung beinhaltet. Anschliessend prüft das ASTRA via IVITA-S den Abruf des eCoC’s des entsprechenden Fahrzeuges bei EUCARIS. Sind die erforderlichen Daten im IVZ als elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz vorhanden und geprüft, so sind auch die erforderlichen Daten für den Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften verfügbar und der Datensatz im IVZ wird für die Fahrzeugzulassung bei den Kantonen freigegeben sobald dieser Vollzug abgeschlossen ist.
Die Vorteile der Digitalisierung der Fahrzeugzulassung liegen auf der Hand: Durch die Umstellung auf Einzelfahrzeugdaten wird das jeweilige Fahrzeug bereits vor der Zulassung präziser charakterisiert. Im Vergleich zu einer Typengenehmigung, welche eine gewisse Bandbreite bei einzelnen Daten zulässt (sogenannte «Von-Bis-Werte»), sind die initialen Einzelfahrzeugdaten für das spezifische Fahrzeug prä-
4 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG