Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten
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Fahrzeugart Dokument/Datensatz Prüfungsart Rechtsgrund-
lage
Vollständige EU-Übereinstim- Identifikationsprüfung Art. 30a Abs. 1
Personenwagen mungsbescheinigung Bst. a Ziff. 1
gemäss Art. 11 in Papierform VTS
Abs. 2 Bst. a
VTS
Vollständige EU-Übereinstim- Identifikationsprüfung Art. 30a Abs. 1
Wohnmotorwa- mungsbescheinigung Bst. a Ziff. 2
gen mit einem in Papierform VTS
Gesamtgewicht
von bis 3.5 t
Vollständige Elektronischer Einzel- Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1
Wohnmotorwa- fahrzeugdatensatz ge- Bst. b VTS
gen mit einem mäss Artikel 72b Ab-
Gesamtgewicht satz 1 VZV
von bis 3.5 t
Elektronischer Einzel- Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1
fahrzeugdatensatz ge- Bst. b VTS
mäss Art. 72b Abs. 3
VZV
alle anderen EU-Übereinstim- Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1
vollständigen mungsbescheinigung Bst. c VTS
und vervollstän- in Papierform
digten Fahr-
zeuge
Elektronischer Einzel- Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1
fahrzeugdatensatz ge- Bst. c VTS
mäss Artikel 72b Ab-
satz 1 VZV
Elektronischer Einzel- Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1
fahrzeugdatensatz ge- Bst. c VTS
mäss Art. 72b Abs. 3
VZV
Typengenehmigung Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1
Bst. c VTS
Datenblatt Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1
Bst. c VTS
Absatz 1bis
Der bisherige Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 VTS wurde ohne inhaltliche Veränderung in den neuen Absatz 1bis überführt und klarer formuliert. Halter und Halterinnen diplomatischer und konsularischer Vorrechte und Immunitäten müssen ihre Fahrzeuge wie bisher nur einer Funktionskontrolle unterziehen lassen. Das Vorlegen einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform ist nicht notwendig.
Absatz 3
In Absatz 3 wurde der Verweis auf den neuen Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 angepasst.
Art. 30b
Fahrzeuge, die weder über elektronische Fahrzeugdatensätze noch über Dokumente gemäss Artikel 30 Absatz 1 und Art. 30a VTS (Beispiel: amerikanische Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung) verfügen, müssen wie bisher zu einer umfassenden technischen Prüfung beim Strassenverkehrsamt vorgeführt werden. Es wurde präzisiert, dass es sich hierbei um vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge handeln kann, die einer umfassenden technischen Prüfung unterzogen werden müssen.
Art. 30c
Es wurde der Verweis auf den neuen Artikel 30a Abs. 1 Bst. d Ziff. 1-4 angepasst.