Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten

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Art. 31 Abs. 1

Da die Definition, was ein neues Fahrzeug ist, vom bisherigen Artikel 30 Absatz 2 in den neuen Artikel 29 Absatz 5 VTS verschoben worden ist, musste der Verweis in Klammern in Art. 31 Abs. 1 entsprechend angepasst werden.

Auch für die nicht neuen Fahrzeuge können elektronische Einzelfahrzeugdatensätze, die auf einer EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischer Form oder in Papierform beruhen für die Fahrzeugzulassung verwendet werden, was in Buchstabe c geregelt werden soll. Die Buchstaben d und e beinhalten die unveränderten Regelungen der bisherigen Buchstaben c und d. Alle nicht neuen Fahrzeuge müssen wie bisher beim Strassenverkehrsamt zu einer Funktionskontrolle vorgeführt werden.

Art. 32 Abs. 1

Da alle Zulassungsbehörden das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle d.h. die Selbstabnahme bislang immer nur für neue Fahrzeuge bewilligt haben, wurde diese Praxis nun in Absatz 1 entsprechend festgehalten (neue Fahrzeuge).

Zudem wird es künftig für berechtigte Betriebe möglich sein, auch für Fahrzeuge mit elektronischem Einzelfahrzeugdatensatz die Selbstabnahme durchzuführen - wobei diese Selbstabnahme wie bisher auf die in Absatz 2 genannten Fahrzeugarten beschränkt sein wird. Wer somit ein neues Fahrzeug der Klasse N1 importiert und über einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz für dieses Fahrzeug verfügt, kann dieses zwar nicht gestützt auf Art. 30 VTS administrativ zulassen, hat aber die Möglichkeit, das Fahrzeug mit Hilfe eines zur Selbstabnahme berechtigten Garagenbetriebes gestützt auf Art. 32 VTS zuzulassen. Dieser füllt den Prüfungsbericht aus und führt die Funktionskontrolle durch, womit das Fahrzeug - wie bei einer administrativen Prüfung - nicht mehr beim Strassenverkehrsamt vorgeführt werden muss.

3.2 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz

Neu ist, dass als «Leistungsgewicht» das «Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand» gilt (bisher: «Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht»). Die neue Berechnungsmethode ist eine Anpassung an das Recht der Europäischen Union (EU). Das «Gewicht in fahrbereitem Zustand» ist das Leergewicht (Art. 7 Abs. 1+7 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS, SR 741.41), jedoch ohne Sonderzubehör, ohne die Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen und ohne Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin (Art. 136 Abs. 1 VTS). Das Leistungsgewicht wird im Fahrzeugausweis (Feld 78) eingetragen. Wegen der neuen Berechnungsmethode muss die Beschriftung von Feld 78 angepasst werden, Leergewicht wird durch Leistungsgewicht ersetzt.

Der Grenzwert des Leistungsgewichts wird zudem im Verordnungstext neu auf eine Stelle nach dem Komma angegeben. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anpassung an das EU-Recht (EU-Verordnung Nr.168/2013, Anhang 1). Diese wurde in der 2017 durchgeführten Vernehmlassung zur Revision der Führerausweisvorschriften mehrheitlich befürwortet. Die Rundungsmethode des Leistungsgewichts im Fahrzeugausweis wird zudem in den Weisungen über das Ausfüllen der Prüfungsberichte 13.20 an den letzten Stand der EU angepasst. Aktuell wird der Wert auf das nächste Hundertstel gerundet (EU-Durchführungsverordnung Nr.901/2014, Erläuterungen zur Anlage 24)

Übergangsrecht: Siehe die Erläuterungen zu Artikel 151q.

Art. 20a Abs. 2 zweiter Satz

Trägt der neuen Methode zur Berechnung des Leistungsgewichts Rechnung.