Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten
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wie komplex ein CoC aufgebaut ist, ist mehr oder weniger Aufwand erforderlich um dieses zu verarbeiten, weshalb sich die Gebühren in einer Spannweite von Fr. 60.00 bis Fr. 90.00 bewegen.
Die restlichen in Anhang 3 der TGV enthaltenen Gebühren werden unverändert in die Gebührenverordnung des ASTRA übernommen.
1.8 Umsetzung der Motion Darbellay
Ausgangslage
Am 26. September 2013 reichte Nationalrat Christophe Darbellay die Motion 13.3818 «Vereinfachte Zulassung von Motorfahrzeugen und mehr Verkehrssicherheit» beim Bundesrat ein und beantragte, dass die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden sollten, damit in der EU genehmigte Neufahrzeuge ohne physische Prüfung des Fahrzeuges durch das Strassenverkehrsamt in Verkehr gesetzt werden können.
Am 14. Juni 2016 beauftragte die Bundesversammlung den Bundesrat, die Motion Darbellay umzusetzen.
Umsetzung
Das Anliegen der Motion, alle in der EU gesamtgenehmigten Neufahrzeuge rein administrativ d.h. ohne Prüfung des Strassenverkehrsamtes zuzulassen, konnte nicht für alle Fahrzeugarten umgesetzt werden. Hierfür gibt es zwei Gründe: Einerseits sind für viele Fahrzeugarten (L, T, R und S) noch gar keine eCoC verfügbar, weshalb diese Fahrzeugarten auch nicht "ohne Prüfung" zugelassen werden können. Andererseits sind die schweizerischen Fahrzeugvorschriften und diejenigen der Europäischen Union noch nicht vollumfänglich harmonisiert. So sind z.B. die Karosserieformen in der Schweiz sehr viel umfangreicher als diejenigen in der EU. Je nach Karosserieform, welche ein Fahrzeug einer bestimmten Art aufweist, muss das Fahrzeug heute deshalb durch das Strassenverkehrsamt geprüft werden oder nicht. Zudem kann es sein, dass Auflagen der Behörden in den Fahrzeugausweis eingetragen werden müssen oder dass das Fahrzeug über Zubehör verfügt, das ebenfalls ein Vorführen beim Strassenverkehrsamt erforderlich macht. Aus diesen Gründen wurde die rein administrative Fahrzeugzulassung auf Personenwagen der Klasse M1 (ca. dreiviertel der Neuzulassungen) gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a VTS beschränkt, sofern sie neu sind, vollständig der EU-Übereinstimmungsbescheinigung entsprechen und über keine melde- und prüfpflichtigen Änderungen oder andere Einschränkungen verfügen (z.B. besondere Zweckbestimmung). Die weitere Vereinheitlichung und Harmonisierung mit dem EU-Recht ist sehr umfangreich und wird fortgesetzt.
Die Umsetzung der Motion Darbellay führte zu Anpassungen in den folgenden vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts:
- Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS); SR 741.41
- Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV), SR 741.51
- Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV); SR 741.511
- Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV); SR 741.58
1.9 Umsetzung der Motion Reimann
Ausgangslage
Am 30. September 2016 reichte Nationalrat Lukas Reimann die Motion 16.3846 «Bürokratieabbau dank der Abschaffung der Kontrollmarke der Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen» beim Bundesrat ein und beantragte, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass die bei typengenehmigten Fahrzeugen anfallenden Zusatzkosten nach Anhang 3 der Verordnung über die Typengenehmigung (TGV) abgeschafft oder in zeitgemässer Form als Klebeetikette erhoben werden können.
Am 27. September 2018 beauftragte die Bundesversammlung den Bundesrat mit der Umsetzung der Motion. 17/32