Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten

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beim Strassenverkehrsamt basierend auf dem Formular 13.20A, gibt das ASTRA die Daten des Fahrzeuges frei und die Zulassung beim Strassenverkehrsamt kann erfolgen.

Abbildung 2: Situation ab 2025 für Personenwagen ≤ 3.5t mit EU-Gesamtgenehmigung

1.6 Das eDatenblatt ("öffentliches Verzeichnis" gemäss Artikel 17 Absatz 4 E-IVZV)

In Zukunft werden wesentlich weniger Datenblätter durch das ASTRA erstellt werden müssen, da für Fahrzeuge der Klassen M, N und O die initialen Einzelfahrzeugdaten bereits digital per eCoC verfügbar sein werden. Für diese Fahrzeugklassen werden ab dem 5. Juli 2026 (wenn die Erstellung von eCoC für Hersteller in der EU obligatorisch wird) viel weniger Datenblätter ausgestellt als in der Vergangenheit. Um zukünftig trotzdem allen am Zulassungsprozess Beteiligten (Importeure, Spediteure, Werkstätten etc.) Zugriff auf die relevanten Fahrzeugdaten gewähren zu können, hat das ASTRA ein eDatenblatt-Portal entwickelt. In diesem via Internet erreichbaren Portal kann für jedes Fahrzeug, das über ein eCoC verfügt und im IVZ erfasst ist, mittels Eingabe der Stammnummer des Fahrzeuges ein eDatenblatt abgerufen werden.

Das eDatenblatt enthält initiale Fahrzeugdaten und bildet damit den Zustand des Fahrzeuges direkt nach der Herstellung ab. Zudem enthält es Personendaten von Herstellern sowie von denjenigen Importeuren, welche der Veröffentlichung dieser Daten vorgängig zugestimmt haben. Hat ein Importeur der Veröffentlichung seiner Personendaten nicht zugestimmt, erscheinen diese Daten nicht auf dem eDatenblatt. Diese Daten dürfen gemäss Artikel 89g Absatz 8 SVG veröffentlicht werden. Das eDatenblatt stützt sich auf den neuen Artikel 17 Absatz 4 E-IVZV, der dem ASTRA die Kompetenz verleiht, ein öffentliches Verzeichnis der im IVZ-Fahrzeuge enthaltenen Sachdaten und Personendaten von Importeuren und Typengenehmigungsinhabern zu führen. Dieses öffentliche Verzeichnis wird pro Fahrzeug ein eDatenblatt enthalten. Der Datenumfang auf einem eDatenblatt entspricht ungefähr der Datenmenge einer Typengenehmigung. Das eDatenblatt hat keine Rechtswirkung und dient als reine Kundenansicht. Nach der Fahrzeugzulassung bleibt das eDatenblatt erhalten und kann von den Vollzugsbehörden genutzt werden (Polizei-Kontrolle, Nachkontrolle beim Strassenverkehrsamt), wobei jedoch Mutationen am Fahrzeug nicht auf dem eDatenblatt enthalten sein werden.

1.7 Gebührenverrechnung

Anhang 3 der TGV, welcher die Gebühren enthält, muss in die Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV ASTRA, SR 172.047.40) aufgenommen werden, da sämtliche Gebühren des Bundesamtes in dieser Verordnung enthalten sein müssen.

Gebühren für die Datenbeschaffung: Die Kosten pro Fahrzeug bleiben mit Fr. 5.50 (Motorwagen), resp. Fr. 4.00 (Anhänger, Motorräder und übrige Motorfahrzeuge) unverändert, beziehen sich aber neu auf die Datenbeschaffung für Fahrzeuge in IVZ. Diese Gebühren sollen künftig per Micropayment für Kleinimporteure und wie bisher per Sammelrechnung für Grossimporteure beglichen werden.

Gebühren für Datenaufbereitung: Auf Gesuch eines Importeurs hin verarbeitet das ASTRA dessen EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform (CoC) zu einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz im IVZ. Dieser Datensatz kann anschliessend für die Fahrzeugzulassung verwendet werden. Das ASTRA verlangt für diese neue Dienstleistung eine Gebühr von Fr. 60.00 bis Fr. 90.00. Je nachdem