Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten
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Vorschriften zu elektronischen Übereinstimmungsbescheinigung (eCoC) sieht bislang nur die Verordnung (EU) 2018/858 vor, nicht aber die Verordnungen (EU) 167/2013 und 168/2013. Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 haben Hersteller ab dem 5. Juli 2026 der Genehmigungsbehörde, welche die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt hat, nach dem Tag der Herstellung des Fahrzeugs ohne unangemessene Verzögerung die Übereinstimmungsbescheinigung in Form strukturierter Daten in elektronischem Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Art. 29 Abs. 5, 6 und 7
Absatz 5
Bislang war die Definition, wann ein Fahrzeug als «neu» gilt, in Artikel 30 Absatz 2 VTS enthalten, was von der Gesetzessystematik her gesehen nicht passend ist, da nebst Artikel 30 auch die Artikel 30a, 30b und 30c VTS die verschiedenen Prüfungsarten von neuen Fahrzeugen regeln. Die Definition des neuen Fahrzeuges muss deshalb bereits in Artikel 29, welcher die Grundsätze zu den Zulassungsprüfungen umschreibt, enthalten sein und somit vor den Prüfungsarten von neuen Fahrzeugen.
Absatz 6 und 7
In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2018/858 wird zusätzlich definiert, was ein «vollständiges» und was ein «vervollständigtes» Fahrzeug ist. Sowohl "vollständige" als auch "vervollständigte" Fahrzeuge erfüllen die einschlägigen technischen Anforderungen der VTS, was eine der Grundvoraussetzung für die Fahrzeugzulassung gemäss Artikel 71 VZV ist. Die "vervollständigten" Fahrzeuge, sollen nur nach bestimmten Fahrzeugprüfungen zugelassen werden. Die Definitionen sind notwendig, damit klar ersichtlich ist, dass nur neue «vollständige» Fahrzeuge mit eCoC administrativ zugelassen werden können.
Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung
Der bisherige Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b mit dem Wortlaut «eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858» wurde vom Bundesrat beschlossen. Die Bestimmung in Buchstabe b trat aber nicht in Kraft. Dessen Inkraftsetzung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Mit der vorliegenden Vorlage wird der Inhalt von Buchstabe b neu formuliert.
Absatz 1
Die rein administrative Prüfung gestützt auf einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz, bei der das Fahrzeug nicht mehr zum Strassenverkehrsamt gebracht werden muss, wird auf neue, vollständige Personenwagen der Klasse M1 gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a VTS beschränkt, da der Grossteil dieser Fahrzeuge unverändert seit der Herstellung und somit in vollständiger Übereinstimmung mit den initialen Fahrzeugdaten des eCoC bzw. des CoC in die Schweiz importiert werden. Der elektronische Einzelfahrzeugdatensatz der auf einem eCoC oder einem CoC beruht, kann für diese Fahrzeuge unverändert für die Erstellung des Fahrzeugausweises verwendet werden, was bei allen anderen Fahrzeugarten nicht der Fall ist. So muss z.B. bei neuen Fahrzeugen der Klasse N1, die zu einem grossen Teil ebenfalls unverändert in die Schweiz importiert werden und über ein eCoC verfügen, zwingend die Ziffer 243 (= Zulässige Achslast unter Einhaltung des Gesamtzuggewichts gemäss asa-Richtlinie Nr. 6) im Fahrzeugausweis eingetragen werden. Diese Eintragung wird vom Strassenverkehrsamt bzw. dem Selbstabnahmebetrieb vorgenommen, weshalb sich diese Fahrzeuge bzw. deren eCoC - solange die Schweizer Rechtsvorschriften betreffend den Fahrzeugausweis nicht mit den EU-Vorschriften harmonisiert sind - nicht für die administrative Zulassung eignen.