Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten
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und kostengünstiger auf die Bedürfnisse der Kunden reagiert werden. Die unter Ziffer 3.1.6 festgelegte Gebühr ist damit hinfällig und wird in der Folge aufgehoben.
Anhang Ziff. 3.1.8
Neu werden in Ziffer 3.1.8 Gebühren für verschiedene vom ASTRA zur Verfügung gestellte Fahrzeugdatensätze aufgeführt. Die bisherigen Gebühren von Fr. 5.50 und Fr. 4.00, welche pro immatrikuliertes Fahrzeug, das über eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt des ASTRA verfügte, werden beibehalten. Diese Gebühren fallen zudem neu auch an, wenn das ASTRA für ein Fahrzeug eine elektronische Übereinstimmungsbescheinigung verarbeitet. Da aktuell Erfahrungswerte fehlen, was letztgenannte Dienstleistung tatsächlich für Aufwand generiert, werden in einem ersten Schritt die Gebühren von Fr. 5.50 und Fr. 4.00 angewendet. Sobald der Aufwand bekannt ist, können die Gebühren gegebenenfalls angepasst werden.
Die Differenz von Fr. 1.50 (Fr. 5.50, Fr. 4.00) begründet sich aufgrund der Kaufpreisunterschiede der Fahrzeugarten. Anhänger, Motorräder und übrige Motorfahrzeuge weisen deutlich günstigere Kaufpreise auf als ein Personenwagen oder ein Lieferwagen. Im Grundsatz sollen die künftigen Gebühren in etwa den Aufwand decken, der dem ASTRA aufgrund der erbrachten Leistung entsteht (Art. 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV, SR 172.041.1). Massgebend sind in diesem Fall die direkten Personalkosten und Arbeitsplatzkosten (gemäss Richtwerten der EFV), Gemeinkostenzuschlag (i.R. 20% der direkten Personalkosten) und spezifische Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufgabe (z.B. Beratungen, IT-Systeme etc.).
Anhang Ziff. 4a
Die restlichen Dienstleistungen des bisherigen Anhang 3 der TGV wurden unverändert in die neue Ziffer 4a übernommen.
3.5 Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV)
Ingress
Seit dem 1. September 2023 stützt sich die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen nicht mehr auf das Datenschutzgesetz, sondern auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG). Daher ist es notwendig, die Art. 57r (Bearbeitung von Daten juristischer Personen) und 57s RVOG (Bekanntgabe von Daten juristischer Personen) als neue Rechtsgrundlagen einzufügen.
Art. 4 Einleitungssatz
Der bisherige Einleitungssatz wird präzisiert, indem er mit den "für die Zulassung vorgesehenen" Fahrzeugen ergänzt wird. Diese Ergänzung ist notwendig, da das Subsystem IVZ-Fahrzeuge nicht nur Daten der zugelassenen Fahrzeuge, sondern auch Daten, der für die Zulassung vorgesehenen Fahrzeuge enthält.
Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs.1bis
Zuständigkeit für die Erfassung und die Übermittlung der Daten
Das ASTRA übernimmt neue Datenerfassungsaufgaben, indem es EU-Übereinstimmungsbescheinigungen aus der europäischen Datenbank EUCARIS bezieht und diese im IVZ erfasst und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform zu einem elektronischen Datensatz verarbeitet und im IVZ erfasst. Das Erfassen von Daten muss deshalb in Artikel 5 in der Sachüberschrift sowie in Absatz 1bis abgebildet werden.
Artikel 17 Absatz 4
Das ASTRA veröffentlicht laufend auf dem Internetportal eDatenblatt die initialen Fahrzeugdaten sowie die Kontaktdaten von Herstellern und von Importeuren, welche der Veröffentlichung vorgängig schriftlich zugestimmt haben von jedem Fahrzeug, das gestützt auf einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz zugelassen worden ist. Diese Fahrzeugdaten dienen den am Fahrzeugzulassungsprozess beteiligten Parteien (Importeure, Werkstätten, Strassenverkehrsämter etc.) zu Informationszwecken.