Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten
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den ist, wird diese zusammen mit den gemeldeten Daten im IVZ als elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz abgespeichert und kann für die Fahrzeugzulassung genutzt werden.
Absatz 2
Absatz 2 regelt den Fall, dass die automatische Abfrage in EUCARIS erfolglos bleibt, weil entweder gar keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form vorhanden ist oder der Bezug durch technische Probleme verhindert wurde. Für diese Fälle muss der Importeur eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform für das Fahrzeug zur Verfügung stellen. Mit dieser Regelung sichert das ASTRA ab, dass in jedem Fall die Fahrzeugdaten für die Zulassung des Fahrzeuges vorhanden sind, selbst wenn z.B. technische Defekte den Zugang zu EUCARIS unter Umständen während mehreren Wochen verhindern.
Absatz 3
Auf Gesuch hin kann das ASTRA für Fahrzeuge, die dem CO2-Vollzug unterliegen, die Daten einer Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäss Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/858 zu einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz verarbeiten, indem die Daten des Papierdokuments im IVZ entweder manuell oder mittels Scanner erfasst werden. Die Beschränkung dieser neuen Dienstleistung des ASTRA auf Fahrzeuge, die dem CO2 Vollzug unterliegen, ergibt sich, das dem ASTRA derzeit nur für diese Fahrzeuge die Daten für den CO2 Vollzug gemeldet werden müssen. Sofern ein Importeur diese Daten mittels Einreichens eines Papier-CoC beim ASTRA meldet, hat er gleichzeitig die Möglichkeit gegen Entgelt von Fr. 60.00 bis Fr. 90.00 die Daten des Papier-CoC durch das ASTRA elektronisch erfassen zu lassen. Die Rechtsgrundlagen für diese neue Gebühr des ASTRA findet sich in Ziffer 3.1.8.4 des Anhangs der Gebührenverordnung ASTRA (GebV-ASTRA). Dieser elektronische Einzelfahrzeugdatensatz kann anschliessend für die Fahrzeugzulassung verwendet werden, was im Falle eines neuen, vollständigen Personenwagens gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS bedeutet, dass die administrative Prüfung gemäss Art. 30 Abs. 1 VTS in Anspruch genommen werden kann. Der Importeur oder Hersteller kann aber auch nur die CO2-Werte beim ASTRA angeben und anschliessend mit seinem Fahrzeug und der EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform zur kantonalen Zulassungsbehörde gehen, welche die Fahrzeugdaten erfasst und das Fahrzeug mittels einer Prüfung zum Verkehr zulässt.
Absatz 4
Importeure oder Hersteller melden dem ASTRA gemäss Artikel 72a Absatz 1 VZV die Importdaten oder Herstellungsdaten von importierten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeugen, die dem CO2- Vollzug unterliegen. Diese Importdaten/Herstellungsdaten werden zusammen mit Daten aus EU-Übereinstimmungsbescheinigungen als elektronische Einzelfahrzeugdatensätze im IVZ abgelegt. Anschliessend erhält der Importeur oder Hersteller eine Meldung des ASTRA, dass der elektronische Einzelfahrzeugdatensatz erstellt worden und bereit ist für die Fahrzeugzulassungsprüfungen gemäss VTS. Artikel 72b Absatz 4 VZV regelt diese Meldepflicht des ASTRA.
Art. 75 Abs. 1 und 2
Für Fahrzeuge, die gemäss Artikel 30 Absatz 1 und 2 VTS administrativ zugelassen werden können, muss der Hersteller oder Importeur den Prüfungsbericht ausfüllen können. Artikel 75 Absatz 1 VZV muss somit die Fälle der administrativen Zulassung abbilden, denn in diesen Fällen füllt der Hersteller oder Importeur den Prüfungsbericht selber aus. Hersteller oder Importeure können den Prüfungsbericht 13.20A zudem wie bisher selber ausfüllen, wenn sie über eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt für neue, vollständige Personenwagen, leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge verfügen (Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b). Zusätzlich ist das Ausfüllen beim Vorhandensein von elektronischen Einzelfahrzeugdatensätzen für neue, vollständige Personenwagen möglich (Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a). Für alle anderen Fahrzeugarten wird der Prüfungsbericht durch die Zulassungsbehörde ausgefüllt (Artikel 75 Absatz 2), wobei z.B. für Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N1, die über einen elektronischen Fahr-