Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten
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Die Selbstabnahme gemäss Artikel 32 Absatz 2 VTS ist für leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge möglich. D.h. die Zulassungsbehörde kann das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.
Für Fahrzeuge der Klasse N1 können aktuell bereits eCoC aus EUCARIS bezogen werden. Eine rein administrative Zulassung ist bei dieser Fahrzeugart aber nicht möglich, da im Fahrzeugausweis bestimmte Codes und technischen Angaben eingetragen werden müssen. Aus diesem Grund fallen N1- Fahrzeuge in den Anwendungsbereich von Artikel 30a VTS und müssen einer Funktionskontrolle unterzogen werden. Sofern eine Zulassungsbehörde diese Funktionskontrolle an einen Selbstabnahmebetrieb delegiert hat, wird der Prüfungsbericht 13.20 durch diesen Betrieb ausgefüllt. Sind für das Fahrzeug eCoC Daten aus EUCARIS vorhanden, können diese insofern genutzt werden, als dass der Selbstabnahmebetrieb nur noch diejenigen Daten in den Prüfungsbericht eintragen muss, welche im eCoC nicht vorhanden sind. Massgeblich sind auch für diesen Fall die "Weisungen über das Ausfüllen der Prüfungsberichte 13.20 A und 13.20 B" des ASTRA. Anschliessend kann das Fahrzeug, ohne bei der eigentlichen Zulassungsbehörde vorgeführt zu werden, gestützt auf den Prüfungsbericht 13.20 zum Verkehr zugelassen werden.
1.3.1.2. Elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz, der auf einem CoC in Papierform beruht
Gemäss Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung über die Reduktion der CO2 Emissionen (CO2-Verordnung) hat der Importeur die Pflicht dem ASTRA vor der erstmaligen Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges die Daten bekannt zu geben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind. CO2-pflichtig sind Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper. Sofern diese Fahrzeuge über eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform (CoC) verfügen, hat der Kleinimporteur die Möglichkeit, dieses CoC beim ASTRA einzureichen, welches die Daten gemäss Artikel 23 Absatz 1 CO2-Verordnung zu Händen des BFE im IVZ erfasst.
Nachdem der CO2-Vollzug durchgeführt und die Sanktion bezahlt worden ist, kann der Kleinimporteur das Fahrzeug mit dem CoC beim Strassenverkehrsamt zulassen.
Das ASTRA soll die Möglichkeit erhalten, nicht nur die CO2-relevanten Daten zu erfassen, sondern auf Gesuch eines Importeurs hin alle für die Fahrzeugzulassung erforderlichen Daten aus dem Papier-CoC zu einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz im IVZ zu verarbeiten. Damit nimmt das ASTRA den Kantonen Arbeiten ab, welche bislang durch die Strassenverkehrsämter erledigt worden sind. Diese neue Dienstleistung des ASTRA soll auf EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform gemäss Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/858 beschränkt werden, da nur die Fahrzeugklassen M1 und N1 CO2-pflichtig sind und somit beim ASTRA gemeldet werden müssen. Nicht CO2-pflichtige Fahrzeuge mit Papier-CoC müssen nach wie vor bei den Strassenverkehrsämter für die Erfassung der Fahrzeugdaten und die Fahrzeugzulassung vorgeführt werden.
Für diese neue Aufgabe der Fahrzeugdatenerfassung aus einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform verlangt das ASTRA zwischen Fr. 60.00 und Fr. 90.00, je nachdem wie übersichtlich ein Papier-CoC aufgebaut ist. Jeder Hersteller gestaltet für seine Marke/n die CoC individuell, so dass die Erfassung der Daten einen zeitlich unterschiedlichen Aufwand beim ASTRA generiert.
Der elektronische Einzelfahrzeugdatensatz kann in der Folge wie ein Datensatz, der auf einem eCoC beruht für die Fahrzeugzulassung verwendet werden. Für neue, vollständige Personenwagen gemäss Art. 11 Absatz 2 Buchstabe a VTS bedeutet dies, dass sie administrativ geprüft und nicht mehr beim Strassenverkehrsamt vorgeführt werden müssen.