Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Bisheriges System der Fahrzeugzulassung in der Schweiz
Bislang wurden serienmässig hergestellte neue Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger wie folgt zum Verkehr zugelassen:
a. Fahrzeugzulassung gestützt auf eine schweizerische Typengenehmigung mit Gesamtfahr-
zeugdaten
Der Importeur oder Hersteller von neuen Fahrzeugen stellt beim ASTRA ein Gesuch für die Erstellung einer schweizerischen Typengenehmigung (CH-TG) die Gesamtfahrzeugdaten für Fahrzeuge eines bestimmten Typs, einer bestimmten Variante oder Version enthält. Das ASTRA stellt die Typengenehmigung gegen eine Gebühr von Fr. 300 aus. Die CH-TG enthält Werte z.B. für einen Fahrzeugtyp, wobei auf der Typengenehmigung einerseits präzise Werte vorhanden sein können, als auch "Von-Bis-Werte" wie z.B. eine Spannweite der Gewichtsangaben. Gestützt auf diese CH-TG kann der Importeur anschliessend beim kantonalen Strassenverkehrsamt beliebig viele importierte Fahrzeuge des in der CH-TG aufgeführten Typs/Variante/Version zulassen, sofern diese Fahrzeuge den Werten auf der CH-TG entsprechen.
Der Inhaber einer CH-TG kann den Prüfungsbericht für ein neues Fahrzeug, das er gestützt auf die CH-TG zulassen will, selber ausfüllen und unterzeichnen unabhängig von der Fahrzeugkategorie (Art. 75 Abs. 1 VZV) oder kann diese Arbeiten für die Fahrzeugkategorien gemäss Artikel 32 Absatz 2 VTS durch einen Selbstabnahmebetrieb vornehmen lassen. Er muss das Fahrzeug nicht mehr zur Kontrolle beim Strassenverkehrsamt vorführen. Gemäss den heutigen Rechtsgrundlagen ist es nicht ausgeschlossen, dass auch schwere Motorfahrzeuge rein administrativ zugelassen werden könnten. Eine Umfrage bei den Strassenverkehrsämtern hat ergeben, dass von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht worden ist und dass diese Zulassungsart bei schweren Motorfahrzeugen eine Sicherheitslücke darstellt, welche behoben werden soll.
b. Fahrzeugzulassung gestützt auf ein schweizerisches Datenblatt mit Gesamtfahrzeugdaten
Bei Vorliegen einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung (Papier-CoC oder eCoC) ist durch die europäische Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass für das ausgewiesene Fahrzeug eine EU-Gesamtgenehmigung (EU-GG) besteht und somit sämtliche europäischen Vorschriften zur Zeit der Ausstellung erfüllt sind. Die EU-Gesamtgenehmigung eines Fahrzeuges wird durch eine Genehmigungsbehörde der EU-Mitgliedstaaten ausgestellt (z.B. das Kraftfahrt-Bundesamt KBA in Deutschland). EU-gesamtgenehmigte Fahrzeuge werden von der Schweiz anerkannt, da sie unter das im Rahmen der Bilateralen I zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossene Abkommen vom 21. Juni 1999 über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA; SR 0.946.526.81) fallen.
Wenn neue Importfahrzeuge über eine EU-Gesamtgenehmigung verfügen, kann an Stelle einer CH-TG ein sogenanntes schweizerisches Datenblatt beim ASTRA beantragt werden, das mit Fr. 100 kostengünstiger ausfällt als eine CH-TG, sofern der Importeur die Fahrzeugdaten vorgängig elektronisch übermittelt. Ansonsten muss auch für ein schweizerisches Datenblatt Fr. 300 bezahlt werden, da das ASTRA in diesem Fall das Datenblatt gestützt auf die EU-Gesamtgenehmigung erstellt, d.h. die Fahrzeugdaten aus diesen Unterlagen heraussuchen muss. Ein schweizerisches Datenblatt enthält einerseits präzise Werte als auch "Von-Bis-Werte" für einen Fahrzeugtyp, eine Fahrzeugvariante oder eine Fahrzeugversion. Gestützt auf das schweizerische Datenblatt kann der Importeur anschliessend beim kantonalen Strassenverkehrsamt beliebig viele importierte Fahrzeuge des auf dem schweizerischen Datenblatt aufgeführten Typs/Variante/Version zulassen, sofern diese Fahrzeuge den Werten auf dem Datenblatt entsprechen.
Analog der CH-TG gilt: Der Inhaber eines schweizerischen Datenblattes kann den Prüfungsbericht für ein neues Fahrzeug, das er gestützt auf dieses Datenblatt zulassen will, selber ausfüllen und unterzeichnen unabhängig von der Fahrzeugkategorie (Art. 75 Abs. 1 VZV) oder kann diese Arbeiten für die Fahrzeugkategorien gemäss Artikel 32 Absatz 2 VTS durch einen Selbstabnahmebetrieb vornehmen las-