Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten
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zeugdatensatz verfügen, eine Delegation dieser Aufgabe an einen Selbstabnahmebetrieb möglich ist.
Art. 151q Übergangsbestimmung zur Änderung vom….
Eine übergangsrechtliche Regelung braucht es für Motorräder, die beim Inkrafttreten des neuen
Rechts in der Schweiz bereits zum Verkehr zugelassen sind:
Die neue Berechnungsmethode kann zur Folge haben, dass das Leistungsgewicht bei einem Motorrad grösser ausfällt als nach der heutigen Berechnungsart. Dies, weil künftig bei der Berechnung des Leistungsgewichts der Dividend (Motorleistung) unverändert bleibt, der Divisor (Gewicht in fahrbereitem Zustand) aber kleiner ist als heute (Leergewicht). Somit wird der Quotient (Leistungsgewicht) grösser. Für die Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises der Kategorie A für leistungsbeschränkte Motorräder (899'009 Personen am 31. Dezember 2021) bleibt dies so lange ohne Bedeutung, als sie keinen neuen Fahrzeugausweis brauchen. Erst wenn ein neuer Fahrzeugausweis ausgestellt werden muss (z.B. wegen eines Wohnsitz- oder Halterwechsels) kann wegen der neuen Berechnungsmethode das Leistungsgewicht im Feld 78 des neuen Fahrzeugausweises über 0,2 kW/kg liegen. Eine solche Abweichung dürfte aber nur wenige Motorräder betreffen:
Die kantonalen Behörden berechnen das Leistungsgewicht bereits heute weitgehend wie in der EU, d.h. sie subtrahieren vom Leergewicht die «Fahrerpauschale» von 75 kg und bei Elektrofahrzeugen zusätzlich das Batteriegewicht.
Die allermeisten Motorräder, die in der Schweiz verkauft und zum Verkehr zugelassen werden, verfügen über eine EU-Gesamtgenehmigung. In der EU wird das Leistungsgewicht bereits heute als Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand angegeben.
Am 21. Dezember 2021 waren 409’054 Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Leistungsgewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg zum Verkehr zugelassen. Bei etwa 1500 Fahrzeugen (0,367%) könnte gemäss einer Auswertung der Daten im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) die neue Methode zur Berechnung des Leistungsgewichts dazu führen, dass sie nach der Erteilung eines neuen Fahrzeugausweises in die Führerausweiskategorie A (Motorräder ohne Leistungsbeschränkung) fallen würden statt wie bisher in die Führerausweiskategorie A 35 kW (Motorräder mit Leistungsbeschränkung).
Ohne die Fahrberechtigung in Absatz 1 könnte es sein, dass z.B. ein Führerausweisinhaber, dessen Motorrad zu den oben erwähnten schätzungsweise 0,367% gehört und der den Wohnort wechselt, einzig wegen der neuen Berechnungsmethode die Kategorie A für leistungsunbeschränkte Motorräder erwerben müsste, um sein Motorrad weiterhin fahren zu dürfen. Dies, weil bei einem Wohnsitzwechsel nicht nur die Adresse im Fahrzeugausweis ändert, sondern der Fahrzeugausweis vollständig neu gedruckt wird. Dabei wird das Leistungsgewicht nach neuer Berechnungsmethode ermittelt und eingetragen.
Bei Lernfahrerinnen und Lernfahrern sind ebenfalls Konstellationen denkbar, in denen ab dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein neuer Fahrzeugausweis ausgestellt werden muss. Da solche Konstellationen aber noch seltener sind als die im vorhergehenden Abschnitt genannten, soll es dafür keine übergangsrechtliche Regelung geben. Stattdessen haben die kantonalen Behörden die Möglichkeit, solchen Einzelfällen mit einer Ausnahmeverfügung adäquat Rechnung zu tragen.
Anhang 12, Ziffer V
Die Anforderungen an ein Prüfungsfahrzeug der Kategorie A werden an die neue Methode zur Berechnung des Leistungsgewichts angepasst.