Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten

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Das ASTRA hat für die Teilnahme an EUCARIS einen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Verband EReg abgeschlossen. Der Zugang zu EUCARIS ist somit rechtlich abgesichert. Seit Beginn der Anbindung der Fachapplikation IVITA-S an EUCARIS werden die eCoC der Hersteller für den Schweizer Markt durch das Kraftfahrtbundesamt in Deutschland (KBA) und die Niederländische Zulassungsbehörde (RDW) in EUCARIS hochgeladen.

5.2 Rechtliche Grundlagen

Die vorliegenden Rechtsanpassungen stützen sich auf Artikel 12 Absätze 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)9, Art. 13 Abs. 2 SVG, Artikel 15 Absätze 4-6 SVG, Artikel 89g Absatz 2 SVG, Artikel 89h, Artikel 106 Absätze 1 und 2bis SVG sowie Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) und bewegen sich in dem durch diese bundesgesetzlichen Regelungen gesteckten Rahmen.

5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Bundesrat delegiert verschiedene Rechtsetzungskompetenzen gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 SVG sowie Artikel 106 Absatz 2bis SVG an das ASTRA. Die Delegation der Rechtsetzungskompetenz gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 SVG erlaubt es dem ASTRA gemäss Artikel 30 Absatz 3 E-VTS, sobald weitere EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischer Form vorhanden sind, diese von EUCARIS zu beziehen und bei Bedarf diese Fahrzeugarten ebenfalls administrativ zuzulassen ohne eine aufwändige Verordnungsänderung vornehmen zu müssen. Dabei müssen diese EU-Übereinstimmungsbescheinigungen dieselben Vorgaben erfüllen, wie dies die Verordnung 2018/858 für die Fahrzeugklassen M, N und O vorsieht so dass sichergestellt ist, dass alle eCoC dieselbe Qualität aufweisen.

Eine weitere Rechtsetzungskompetenz wird dem ASTRA gestützt auf Artikel 106 Absatz 2bis SVG delegiert und in Artikel 45 Absatz 2 TGV ausgeführt. Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten.

5.4 Datenschutz

Künftig sollen die eDatenblätter, welche reine Sachdaten eines Fahrzeuges enthalten, via Stammnummer im Internet abgerufen werden können.

Mit der Stammnummer wird sichergestellt, dass jedem in der Schweiz hergestellten oder in die

Schweiz eingeführten Fahrzeug eine Nummer zugeordnet wird und das Fahrzeug damit entsprechend identifizierbar ist.

Der Stammnummer kommt eine wichtige Funktion im Bereich der Datenanonymisierung und somit des Datenschutzes zu: Sie ist datenschutzrechtlich gesehen unbedenklich, da sie ein reines Sachdatum ist und für sich alleine genommen keine Rückschlüsse auf den Hersteller, Importeur oder Halter zulässt. Die FIN hingegen gilt als personenbezogenes Datum und eine Verknüpfung mit dieser Nummer ist gemäss geltendem Recht unzulässig. Die Verwendung der Stammnummer für das Abrufen des eDatenblattes drängte sich deshalb auf, da sie datenschutzrechtlich gesehen unbedenklich ist. Zudem ist auf dem Datenblatt die FIN Nummer nicht ersichtlich.

9 SR 741.01