Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten

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3.3 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)

Ingress

Artikel 104d wurde mit Wirkung seit dem 1. Januar 2019 aufgehoben. Die Grundlagen für die Datenbearbeitung sind in der IVZV geregelt. Daher kann Artikel 104d ersatzlos gestrichen werden. Mit Bundesgesetz vom 17. März 2023 hat das Parlament einen neuen Artikel 106 Absatz 2bisgeschaffen, der am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist. Er ermächtigt den Bundesrat, dem ASTRA in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.

Art. 2 Bst. e

Der Artikel wurde in sprachlich-redaktioneller Hinsicht überarbeitet indem er mit dem Ausdruck "Herstellerin" ergänzt wird. Damit soll erreicht werden, dass in der TGV in allen Artikeln konsequent die Paarform "Hersteller oder Herstellerin" verwendet wird.

Art. 4 Absatz 1, 2, 4 und 4bis

Absatz 1

Die zweite Hälfte des Satzes kann gestrichen werden, da dessen Inhalt bereits in Absatz 4bisenthalten ist.

Absatz 2

Fahrzeuge, die über eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform oder in elektronischer Form verfügen, sind neu von der Typengenehmigung befreit.

Absatz 3

Der Absatz wurde in sprachlich-redaktioneller Hinsicht überarbeitet indem er mit dem Ausdruck "Herstellerin" ergänzt wird. Damit soll erreicht werden, dass in der TGV in allen Artikeln konsequent die Paarform "Hersteller oder Herstellerin" verwendet wird.

Absatz 4

Ein Importeur oder Hersteller bzw. Herstellerin soll die Möglichkeit erhalten, eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt für Fahrzeuge oder Fahrgestelle beantragen zu können, selbst wenn diese von der Typengenehmigung befreit sind.

Absatz 4bis

Der bisherige Absatz 4 wird neu in Artikel 4biswiedergegeben. Sofern ein Fahrzeug oder Fahrgestell von der Typengenehmigung befreit ist, was in den Fällen der Absätze 1 bis 4 gegeben ist, muss das Fahrzeug oder Fahrgestell als Folge der Befreiung von der Typengenehmigung einer Zulassungsprüfung beim kantonalen Strassenverkehrsamt gemäss den Artikeln 29 - 31 VTS unterzogen werden. Der bisher verwendete Ausdruck "Einzelprüfung" existiert in der VTS nicht, weshalb es besser ist, von "Prüfung" zu sprechen, da dieser Begriff auch in den Titeln der Artikel 30, 30a, 30b, 30c und 31 VTS verwendet wird.

Art. 6 Abs. 3

Korrektur des Wortes Prüfbericht: In der Strassenverkehrsgesetzgebung wird konsequent von Prüfungsbericht gesprochen, womit die Formulare 13.20 A und 13.20 B gemeint sind.

Art. 13 Abs. 1 Bst. c

Der Artikel wurde in sprachlich-redaktioneller Hinsicht überarbeitet indem er mit dem Ausdruck "Herstellerin" ergänzt wird. Damit soll erreicht werden, dass in der TGV in allen Artikeln konsequent die Paarform "Hersteller oder Herstellerin" verwendet wird.

Art. 21 Ort der technischen Prüfung

Der Artikel wurde in sprachlich-redaktioneller Hinsicht überarbeitet indem er mit dem Ausdruck "Herstellerin" ergänzt wird. Damit soll erreicht werden, dass in der TGV in allen Artikeln konsequent die Paarform "Hersteller oder Herstellerin" verwendet wird.