Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten
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Umsetzung
Die Zusatzgebühr pro typengenehmigtes und immatrikuliertes Fahrzeug, welche bislang in Anhang 3 Ziffer 3 der TGV vorgesehen war, soll abgeschafft werden. Damit entfällt auch das nicht mehr zeitgemässe Aufkleben der Kontrollmarke auf dem Prüfungsbericht, womit die Motion Reimann umgesetzt werden wird.
An Stelle der Zusatzgebühr verlangt das ASTRA neu eine Gebühr für die Datenbeschaffung, resp. Datenaufbereitung der Fahrzeuge in IVZ. Diese Gebühren für die Datenbeschaffung entsprechen den Beträgen der bisherigen Zusatzgebühren, d.h. Fr. 5.50 für Motorwagen und Fr. 4.00 für Anhänger, Motorräder und übrige Motorfahrzeuge. Die Motorfahrräder werden im Moment noch nicht im IVZ verarbeitet, weshalb die Gebührenverrechnung (1.50) weiterhin unter Mithilfe der kantonalen Strassenverkehrsämter erfolgt. Für die Datenaufbereitung d.h. die Verarbeitung von Daten einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform zu einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz, verlangt das ASTRA neu Fr. 60.00 bis Fr. 90.00.
Die Umsetzung der Motion Reimann führte zu Anpassungen in folgender Verordnung des Strassenverkehrsrechts:
- Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA), SR 172.047.40
1.10 Leistungsgewicht von Motorrädern Ausgangslage
Bisher gilt als «Leistungsgewicht» von Motorrädern das Verhältnis von «Motorleistung und Leergewicht».
Die kantonalen Behörden berechnen das Leistungsgewicht aber bereits heute weitgehend wie in der EU, d.h. sie subtrahieren vom Leergewicht die «Fahrerpauschale» von 75 kg und bei Elektrofahrzeugen zusätzlich das Batteriegewicht. Das Ergebnis wird je nach Kanton mit mehr oder weniger Stellen nach dem Komma angegeben.
Die allermeisten Motorräder, die in der Schweiz verkauft und zum Verkehr zugelassen werden, verfügen über eine EU-Gesamtgenehmigung. In der EU wird das Leistungsgewicht bereits heute als Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand angegeben.
Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Die heute von den kantonalen Vollzugsbehörden bereits mehrheitlich angewendete Methode zur Berechnung des Leistungsgewichts soll ausdrücklich in der VZV vorgeschrieben werden. Diese Neuregelung gewährleistet, dass das Leistungsgewicht künftig schweizweit einheitlich wie in der EU berechnet wird.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem Recht der EU
In der EU werden Fahrzeuge anhand von CoC-Daten zugelassen. Grundlage hierzu sind die Verordnung (EU) 2018/858 (Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger; Klassen M, N und O), die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Das EU-Typgenehmigungssystem verpflichtet Hersteller dazu, ihre Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ herzustellen. Ein Fahrzeughersteller muss dies für jedes Fahrzeug durch Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) bescheinigen. Jedes Fahrzeug, welches mit einem CoC versehen ist, kann somit in Verkehr gesetzt werden (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 36 und 37 sowie Art. 48 Verordnung (EU) 2018/858). Für die Zulassung von EU-gesamtgenehmigten Fahrzeugen ist ein CoC somit nötig und ausreichend.