Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten

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1.4 Portal für Klein- und Direktimporteure (KDI-Portal)

Die Gesuchseinreichung für die Erteilung einer Typengenehmigung oder eines schweizerischen Datenblattes soll künftig via elektronisches Portal des ASTRA erfolgen. Das sogenannte "KDI-Portal" hingegen dient der Angabe der Importdaten für den Bezug eines eCoC sowie der Angabe der für den CO2- Vollzug relevanten Daten, die das ASTRA gemäss Artikel 23 Absatz 1 CO2-Verordnung dem BFE für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelmotorfahrzeuge, melden muss. Dabei müssen sich in der Regel nur die Kleinimporteure beim ASTRA via KDI-Portal melden, da die Grossimporteure bereits beim BFE und dem ASTRA registriert sind und somit nur ausnahmsweise das KDI-Portal nutzen Die Definition von Grossimporteur und Kleinimporteur ergibt sich aus den Artikeln 18 und 20 der CO2-Verordnung und lauten wie folgt: Als Grossimporteur gilt, wer in der Schweiz pro Jahr mindestens 50 Personenwagen, bzw. mindestens 6 leichte Nutzfahrzeuge neu erstmals zum Verkehr in der Schweiz zulässt. Ein Kleinimporteur lässt weniger als 50 Personenwagen bzw. weniger als 6 leichte Nutzfahrzeuge pro Jahr zum Verkehr zu. Der Grossimporteur muss beim BFE registriert sein und verfügt über ein entsprechendes Konto. Bei einem Grossimporteur mit entsprechendem Konto beim BFE wird das Fahrzeug seinem Konto angerechnet und mittels Sammelrechnung verrechnet. Beim Kleinimporteur wird die Rechnungsstellung durch das BFE pro Fahrzeug veranlasst, sofern das Fahrzeug unter den CO2-Vollzug fällt und sanktionspflichtig ist.

Grundsätzlich müssen alle Fahrzeuge über das gleiche digitale Formular auf dem KDI-Portal angemeldet werden. Die Ausnahme bilden Grossimporteure gemäss BFE, welche sich beim ASTRA bereits vorgängig für den Prozess der Fahrzeugimmatrikulation registriert haben.

Am Anfang der Eingabe wird erst die Fahrzeugart abgefragt und der Antragsteller wählt zwischen Einzelfahrzeug-Verarbeitung und Antrag auf CH-Typgengenehmigung aus. Im Fall der Einzelfahrzeug-Verarbeitung gibt der Antragsteller die Fahrgestell- und die Stammnummer bekannt. Ist das Fahrzeug zu M, N oder O gehörig, wird geprüft, ob ein eCoC via EUCARIS bezogen werden kann. Ist ein eCoC verfügbar, sind die Daten bereit für einen allfälligen Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften und für die Zulassung beim Kanton.

Ist kein eCoC, aber ein Papier-CoC vorhanden und das Fahrzeug fällt in den Geltungsbereich der CO2- Emissionsvorschriften für Neuwagen, muss der Kunde ein Duplikat oder Scan des originalen Papier-CoC dem ASTRA für die Erhebung der CO2-relevanten Daten einreichen. Der Kunde kann anschliessend wählen, ob er die Daten des Papier-CoC in einen digitalen Datensatz umwandeln lassen will, der für die Zulassung beim Kanton zur Verfügung steht (bei neuen Personenwagen M1 administrative Zulassung). Hierzu muss er das Original Papier-CoC nachreichen. Oder der Kunde verzichtet auf die Digitalisierung der Papier-CoC Daten und geht direkt zum kantonalen Strassenverkehrsamt, welches die Daten des Papier-CoC wie bisher elektronisch im IVZ erfasst.

Ist keine EU-Gesamtgenehmigung vorhanden und fällt das Fahrzeug in den Geltungsbereich der CO2- Emissionsvorschriften (Beispiel: aus Amerika importiertes Fahrzeug), so muss der Kunde das Fahrzeug ebenfalls beim KDI-Portal für die Erfassung der Daten für den CO2-Vollzug anmelden und dem ASTRA die hierfür notwendigen Fahrzeugdaten melden.

Wenn kein eCoC vorhanden ist und das Fahrzeug nicht in den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften fällt, wird der Kunde an das kantonale Strassenverkehrsamt verwiesen.

Wenn ein Einzelfahrzeug nicht der Fahrzeugklassen M, N oder O angehört, wird der Antragsteller direkt an die kantonalen Strassenverkehrsämter verwiesen. Das gleiche gilt für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften fallen und lediglich über ein Papier-CoC verfügen. Bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern erfolgt sowohl die Zulassungsprüfung als auch die eigentliche Zulassung zum Strassenverkehr.