Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten

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Fahrzeugart Dokumente / Daten- Prüfungsart Rechtsgrundlage satz

Vollständige neue Per- Prüfungsbericht der auf Administrative Prüfung Art. 30 Abs. 1 Bst. a sonenwagen gemäss einer Typengenehmi- VTS

Art. 11 Abs. 2 Bst. a gung beruht

VTS

Prüfungsbericht, der Administrative Prüfung Art. 30 Abs. 1 Bst. a auf einem Datenblatt VTS

beruht

Prüfungsbericht der auf Administrative Prüfung Art. 30 Abs. 1 Bst. b einem elektronischen VTS

Einzelfahrzeugdaten-

satz gemäss Artikel

72b Absatz 1 VZV be-

ruht

Prüfungsbericht der auf Administrative Prüfung Art. 30 Abs. 1 Bst. b einem elektronischen VTS

Einzelfahrzeugdaten-

satz gemäss Artikel

72b Absatz 3 VZV be-

ruht

Absatz 2

Wie bisher sollen gewisse neue vollständige leichte Motorfahrzeuge, die über eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt verfügen auch weiterhin administrativ zum Verkehr zugelassen werden können. Die administrative Zulassung ist auf Fahrzeugarten beschränkt, für die auch eine Selbstabnahme möglich ist (Artikel 32 Absatz 2 VTS).

Absatz 3

Das ASTRA erhält vom Bundesrat die Rechtsetzungskompetenz, um mittels einer Amtsverordnung weitere Fahrzeugarten administrativ zulassen zu können, sofern entsprechende EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischer Form vorliegen (siehe Erläuterungen Ziffer 5.3). Die Delegation dieser Rechtsetzungskompetenz erlaubt es dem ASTRA, sobald weitere EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischer Form vorhanden sind, diese von EUCARIS zu beziehen und bei Bedarf diese Fahrzeugarten ebenfalls administrativ zuzulassen ohne eine aufwändige Verordnungsänderung vornehmen zu müssen. Dabei müssen diese Übereinstimmungsbescheinigungen den Vorgaben der EU entsprechen, so dass sichergestellt ist, dass alle eCoC dieselbe Qualität aufweisen.

Art. 30a Abs. 1, 1bisund 3

Absatz 1

Alle anderen Fahrzeuge müssen aus den zu Artikel 30 Absatz 1 erläuterten Gründen zwingend beim Strassenverkehrsamt zu einer Prüfung vorgeführt werden. Je nachdem, was für Dokumente für das Fahrzeug vorgelegt werden können, um den Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften zu erbringen, werden zwei Arten von Fahrzeugprüfungen unterschieden, die durch das Strassenverkehrsamt durchgeführt werden: die Identifikationsprüfung oder die Funktionskontrolle. Die Regelung in Art. 30a bedarf einer Erweiterung, da nebst den bisher genannten Dokumenten neu auch elektronische Einzelfahrzeugdatensätze, die auf einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form oder in Papierform beruhen, für das Fahrzeug bei der Fahrzeugprüfung als Nachweis der Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften vorgelegt werden können. Die neuen Regelungen finden sich in den Buchstaben a, b und c, während der Buchstaben d und de Absatz 1bisden Inhalt des bisherigen Buchstaben b wiedergeben. Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über den Inhalt des neuen Artikel 30a Abs. 1 Buchstaben a bis c VTS.

Welche Prüfung beim Strassenverkehrsamt absolviert werden muss, ergibt sich aus den Dokumenten bzw. dem Datensatz, welche für ein Fahrzeug vorliegen sowie der Fahrzeugart.