Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 32 Seiten
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Neue Berechnungsmethode für das Leistungsgewicht von Motorrädern: Neu ist, dass als «Leistungsgewicht» das «Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand» gilt (bisher: «Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht»). Das «Gewicht in fahrbereitem Zustand» (Art. 136 Abs. 1 VTS) ist das Leergewicht, jedoch ohne Sonderzubehör, ohne die Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen oder für Traktionsbatterien und ohne Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin (Art. 136 Abs. 1 VTS).
Der Grenzwert des Leistungsgewichts wird zudem im Verordnungstext neu auf eine Stelle nach dem Komma angegeben und passt sich so an den Inhalt der EU-Richtlinie an.
Inkrafttreten der Änderungen: Die vorliegend geplanten Verordnungsänderungen werden voraussichtlich im Verlaufe des Herbstes 2025 in Kraft treten.