Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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nützlicher Frist kein Nachschub von erneuerbarem Brennstoff beschafft werden können, kann von die- sem Grundsatz abgewichen werden, jedoch müssen die emittierten CO2-Emissionen durch Zukauf von CO2-Zertifikaten kompensiert werden. Alle Anlagen der Stromreserve müssen sämtliche gesetzliche Vorschriften einhalten, insbesondere die Grenzwerte der Luftreinhalte15- und Lärmschutzverordnung16. Zur Reduktion der Stickoxid- und Feinstaubemissionen werden SCR-Katalysatoren (Selective Catalytic Reduction [SCR], auf Deutsch: selektive katalytische Reduktion) und Partikelfilter eingebaut. Die Abru- fordnung der ElCom priorisiert beim Abruf diejenigen Anlagen, welche eine Minimierung der Schadstoff- und CO2-Emissionen erlauben.

Die Einrichtung einer verbrauchsseitigen Reserve führt dazu, dass die Stromversorgung im Krisenfall nicht nur durch eine Mehrproduktion von Strom sichergestellt wird, sondern auch durch eine Reduktion des Verbrauchs. Die Möglichkeit zur Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve bewirkt, dass sich grosse Stromverbraucher damit auseinandersetzen, wie sie ihren Stromverbrauch bei grosser Knapp- heit und entsprechend hohen Preisen drosseln können. Bei der Dimensionierung der verschiedenen Reservebestandteile wird der Beitrag der Verbrauchsreduktion entsprechend berücksichtigt. Dadurch wird die Reserve insgesamt diversifizierter aufgestellt und die Mittel können effizienter alloziert werden.

Die Information der Öffentlichkeit mit dem Instrument des Energiedashboard des Bundes bringt einen Nutzen für Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Die Transparenz reduziert Unsicherheiten für alle Marktteilnehmer. Sie kann zu fundierteren Investitionsentscheidungen beitragen und ermöglicht Ver- besserungen und Einsparungen im Betrieb, beispielsweise da Daten oder Modelle nicht mehr individuell durch Unternehmen beschafft werden müssen. Weiter dient es den Krisenorganisationen des Bundes, der Kantone und der Wirtschaft. Die Informationen fördern das Wissen und die Sensibilisierung der Bevölkerung zur Transformation des Schweizer Energiesystems. Weiter können über die bereitgestell- ten Informationen einfacher Rückschlüsse auf die Wirkung der politischen Instrumente gezogen werden.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Stromreserveverordnung (SResV)

Art. 1

Diese Verordnung enthält hauptsächlich Ausführungsbestimmungen zu den Bestimmungen des Strom- versorgungsgesetzes, die sich der Stromreserve widmen (Art. 8b ff. StromVG). Sie regelt die Ausge- staltung und den Vollzug der Stromreserve zur Sicherstellung der Stromversorgung in ausserordentli- chen Situationen. In Absatz 2 werden beispielhaft die wichtigsten Regelungsbereiche aufgezählt (Bst. ae).

Art. 2 Mindestdauer der Teilnahme

Die Festlegung der Mindestdauern für die Teilnahme an den verschiedenen Bestandteilen der Strom- reserve orientiert sich primär an den erforderlichen Investitionen und den betriebswirtschaftlichen Rah- menbedingungen der jeweiligen Anlagenkategorien.

Neu zu errichtende Reservekraftwerke erfordern Investitionen in der Grössenordnung von 1,5 Millionen bis 3 Millionen Franken pro Megawatt installierter Leistung. Diese erheblichen Kapitalaufwendungen können nur über einen längeren Zeitraum amortisiert werden. Die Festlegung auf 15 Jahre berücksich- tigt die üblichen Abschreibungszeiten für Kraftwerksanlagen und gewährleistet den Investoren die not- wendige Planungssicherheit.

15 SR 814.318.142.1

16 SR 814.41