Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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Art. 34 Berichterstattung und Anpassung der Zielvereinbarung
Absatz 1: Der Endverbraucher hat dem BFE über die Umsetzung der Zielvereinbarung Bericht zu er- statten. Der Bericht soll Auskunft geben über die Daten, die für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung im betreffenden Kalenderjahr relevant sind und muss jeweils bis spätestens am 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden. Mit der Gegenüberstellung der Ist- und Sollwerte der be- rechneten Energieeffizienz können Abweichungen erkannt werden und mit der Auflistung der Daten aus den Vorjahren (Zeitreihe) wird die Entwicklung über die Zeit ersichtlich. Zielabweichungen müssen begründet und Korrekturmassnahmen dargelegt werden. Die Bestimmung regelt bloss den Mindestge- halt der Berichterstattung. Soweit das BFE für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung weitere Angaben benötigt, kann es diese beim Endverbraucher einfordern.
Absatz 2: Das BFE kann sowohl von Amtes wegen als auch auf Antrag des Endverbrauchers hin prüfen, ob die Zielvereinbarung angepasst werden muss. Eine Überprüfung ist aber dann zwingend, wenn die Energieeffizienz des Endverbrauchers um mindestens 10 Prozent unter oder über dem für das betref- fende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt und die Abweichung darauf zurückzuführen ist, dass sich Tatsachen, die als Grundlage für die Zielvereinbarung und die darin festgelegten jährlichen Ziel- werte gedient haben, wesentlich geändert haben, soweit die Änderung nicht bloss vorübergehender Natur ist. Eine grössere und nicht korrigierbare Abweichung vom Zielwert kann aufgrund einer verän- derten Geschäftstätigkeit, einer Veränderung der Produktionsmengen oder des Produktionssortiments zustande kommen. Eine Überprüfung der Zielvereinbarung kann auch notwendig werden bei Fusionen, Aufspaltungen oder Vermögensübertragungen.
Art. 35 Gesuch um Rückerstattung der Kosten der Stromreserve
Absatz 1 legt fest, dass das Gesuch um Rückerstattung der Kosten der Stromreserve bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, durch den Endverbraucher beim BFE einzureichen ist.
Absatz 2 verweist für die einzureichenden Nachweise und Unterlagen auf Artikel 42 Absatz 2 Buchsta- ben a-c EnV.
Absatz 3 hält fest, dass der Gesuchsteller zusätzlich zu den in Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a-c EnV genannten Nachweisen und Unterlagen dem Gesuch die in Buchstaben a und b genannten Unterlagen einzureichen sind. Der Gesuchsteller hat einen Nachweis der im letzten Jahr bezogenen Strommenge und der entrichteten Kosten der Stromreserve (Bst. a) sowie die Bestätigung der nationalen Netzgesell- schaft über die Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve und den Umfang der Teilnahme (Bst. b) beizulegen. Diese Unterlagen dienen dem Nachweis über die Teilnahme an der Stromreserve und der Berechnung der Rückerstattung.
Art. 36 Bruttowertschöpfung
Artikel 43 EnV hält fest, dass für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung die ordentlich geprüfte Jahres- rechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 OR zur Buchführung und Rechnungslegung pflichtigen Unter- nehmens als Grundlage dient. Sind Unternehmen zur Erstellung eines Abschlusses nach einem aner- kannten Rechnungslegungsstandard verpflichtet, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln. Anhang 5 der EnV enthält eine tabellarische Übersicht zur konkreten Berech- nung der Bruttowertschöpfung.
Art. 37 Elektrizitätskosten, Strommenge und Kosten der Stromreserve
Absatz 1 legt explizit fest, dass die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und die Kosten der Stromreserve im betreffenden Geschäftsjahr auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln sind.
Absatz 2 präzisiert die Definition der Elektrizitätskosten dahingehend, dass diese dem Endverbraucher von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten in Rechnung gestellt wer- den müssen. Damit wird klargestellt, dass bei der Eigenproduktion von Strom entstandene Kosten nicht