Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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Artikel 8e Abs. 2 StromVG nur die Verfügbarkeit entschädigt wird, können diese Kosten unter Umstän- den ungedeckt bleiben. Sie werden den Verteilnetzbetreibern, den Bilanzgruppen und den Stromliefe- ranten gegen Nachweis vergütet.
Nicht erfasst von dieser Bestimmung ist die Lieferung der Messdaten für die Verbrauchsreserve. Die Lieferung dieser Messdaten obliegt den Netzbetreibern im Rahmen ihrer Pflicht zum Datenaustausch (Art. 17f StromVG).
Art. 25 Berichterstattung
Artikel 25 erteilt der ElCom den Auftrag, die Umsetzung der Stromreserve vertieft zu beobachten und auszuwerten. Die ElCom erstellt hierzu periodisch einen öffentlich zugänglichen Bericht, indem sie ins- besondere die Häufigkeit und die Dauer des Einsatzes der einzelnen Reservebestandteile auswertet (Mengen, Zeitpunkte, Ursachen), die angefallenen Kosten der Stromreserve darlegt, sowie den allfälli- gen Anpassungsbedarf bei Dimensionierung, Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Stromreserve aufzeigt.
Art. 26 Finanzierung der Kosten der nationalen Netzgesellschaft für die Stromreserve
Absatz 1: Für die Stromreserve gilt eine Sonderregelung: Die notwendigen Vermögenswerte werden nur mit dem Fremdkapitalkostensatz nach Anhang 1 StromVV verzinst, nicht mit dem höheren WACC-Satz. Dies stellt sicher, dass die Netzgesellschaft keinen Gewinn mit der Stromreserve erzielt, aber ihre Kosten gedeckt werden. Zu den verzinsten Vermögenswerten gehört insbesondere das Nettoumlauf- vermögen für die Reservevorhaltung und den Vollzugsaufwand.
Absatz 2: Falls der Netzgesellschaft unverschuldet höhere Finanzierungskosten entstehen als die kal- kulatorische Verzinsung abdeckt, stellt sie bei der ElCom einen Antrag auf Anerkennung dieser Mehr- kosten. Dies kann etwa bei ausserordentlichen Marktbedingungen oder unerwarteten Liquiditätseng- pässen vorkommen. Die nationale Netzgesellschaft hat Anspruch auf eine entsprechende Entschädi- gung.
Absatz 3: Die ElCom achtet bei der Prüfung darauf, dass die Stromreserve nur ihren fairen Anteil an den Gesamtfinanzierungskosten trägt. Zudem gleicht sie über die Jahre aus: Hat die Netzgesellschaft in früheren Jahren mehr kalkulatorische Verzinsung erhalten als tatsächlich angefallen ist, wird dies mit aktuellen Mehrkosten verrechnet. So wird eine Über- oder Unterkompensation über die Zeit verhindert.
Art. 27 Ausführung der Zahlungen
Diese Bestimmung regelt die operative Abwicklung der Zahlungsflüsse in der Stromreserve. Da sowohl die nationale Netzgesellschaft als auch der Bund (UVEK/BFE) Verträge mit Reserveteilnehmern absch- liessen können und Betreiber zur Teilnahme verpflichtet werden können, bedarf es einer klaren Rege- lung der Zahlungsmodalitäten. Die Bestimmung stellt sicher, dass – unabhängig von der Art der Teil- nahme – eine einheitliche und effiziente Zahlungsabwicklung gewährleistet ist.
Absatz 1: Die nationale Netzgesellschaft wickelt alle Zahlungen für Verträge ab, die sie selbst abge- schlossen hat oder als Vertragspartnerin eingetreten ist. Dies betrifft insbesondere Vereinbarungen mit Teilnehmern der Wasserkraftreserve gemäss Art. 8n Abs. 1 StromVG, Verträge aus Ausschreibungen für die thermische Reserve und die verbrauchsseitige Reserve nach Art. 8d StromVG, Vereinbarungen mit Aggregatoren für die Bündelung von Notstromgruppen und WKK-Anlagen sowie Abrufentschädi- gungen nach Art. 8p Abs. 3 StromVG. Die Zahlungen erfolgen direkt aus der separaten Sparte, die die nationale Netzgesellschaft für die Stromreserve führt.
Absatz 2: Der Bund schliesst in bedeutendem Umfang direkt Verträge mit Reserveteilnehmern ab. Dies betrifft insbesondere die fünf neuen Reservekraftwerke mit einer Gesamtleistung von 583 MW, deren Verträge in der ersten Jahreshälfte 2026 unter der noch geltenden WResV abgeschlossen werden und die eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Die Betreiber tätigen Investitionen in dreistelliger Millionenhöhe,