Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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Systemdienstleistungen können erbracht werden, soweit die primäre Funktion für die Stromreserve nicht gefährdet wird. Die nationale Netzgesellschaft prüft im Einzelfall, ob die Erbringung von System- dienstleistungen mit der jederzeitigen Abrufbereitschaft vereinbar ist. Bei Systemdienstleistungen erfolgt keine Kürzung des Entgelts, da die Anlage weiterhin für die Reserve verfügbar bleibt. Für die Ver- brauchsreserve bedarf es keine solche Bestimmung, da die teilnehmenden Stromverbraucher ganz ge- nerell am Strommarkt tätig sein dürfen.

Art. 15 Vergütung der Kosten für die Nachrüstungen von Notstromgruppen

Die Bestimmung konkretisiert die Ermächtigung in Artikel 8m StromVG. Die Vergütung von Nachrüstun- gen dient dazu, die erforderliche Kapazität an umweltkonformen Notstromgruppen für die thermische Reserve sicherzustellen.

Die Nachrüstungsvergütung ist an zwei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Die Massnahme muss umweltrechtlich erforderlich sein und zur Erreichung der Reservedimensionierung beitragen. Damit wird verhindert, dass Nachrüstungen vergütet werden, wenn bereits genügend konforme Anlagen zur Ver- fügung stehen. Diese Subsidiarität stellt einen effizienten Mitteleinsatz sicher.

Die vergütungsfähigen Nachrüstungsmassnahmen umfassen primär SCR-Katalysatoren zur Reduktion der Stickoxidemissionen und Partikelfilter. Diese Technologien haben sich als wirksam erwiesen, um bestehende Notstromgruppen auf die geforderten Emissionsgrenzwerte für stationäre Verbrennungs- motoren zu bringen. Die Öffnungsklausel in Absatz 2 Buchstabe c ermöglicht die Vergütung weiterer technisch notwendiger Massnahmen.

Die fünfjährige Teilnahmeverpflichtung ist in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c geregelt. Diese Dauer stellt sicher, dass die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Investitionen langfristig der Versorgungssicherheit dienen.

Art. 16 Vereinbarung über die Teilnahme an der thermischen Reserve

Absatz 1: Grundlage für das Agieren der Teilnehmer in der thermischen Reserve ist neben den Vorga- ben der SResV und den Eckwerten der ElCom primär eine Vereinbarung, welche die nationale Netzge- sellschaft mit jedem Teilnehmer abschliesst. Die Vereinbarungen sollen einheitlich sein; wegen der Ver- schiedenartigkeit der Anlagen (Reservekraftwerke, Notstromgruppen, WKK-Anlagen) können sich aber durchaus Abweichungen aufdrängen.

Absatz 2: Bei Notstromgruppen und WKK-Anlagen mit einer Leistung unter 30 MW schliesst die natio- nale Netzgesellschaft die Vereinbarung nicht mit den einzelnen Anlagenbetreibern, sondern mit dem Aggregator ab. Dies entspricht der Teilnahmevoraussetzung nach Artikel 15 Absatz 1.

Absatz 3: Die Bestimmung listet die wesentlichen Vereinbarungsinhalte auf. Die Liste macht zahlreiche Regelungen nötig. Das bedeutet beispielsweise, dass bei Dauer und Zeitraum der Verfügbarkeit (Bst. b und c) auch der entsprechende Energieträgerbedarf zu regeln ist und bei der Testbetriebsregelung (Bst.

e) die Spezifika des jeweiligen Anlagentyps berücksichtigt werden sollen. Mit Buchstabe g wird explizit eine Regelung zu einem Mindestvorrat des bei der Anlage eingesetzten Energieträgers verlangt. Buch- stabe h stellt sicher, dass die Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der Stelle nach Artikel 8u StromVG in der Vereinbarung verankert werden. Die Konventionalstrafe (Bst. i) dient der Absicherung der Reservepflichten; für deren Ausgestaltung können andere Gesichtspunkte relevant sein als bei der Wasserkraftreserve.

Absatz 4: Die Bestimmung bildet die zweite Stufe einer Kaskade von Vereinbarungen ab: Während Absatz 1 das Verhältnis zwischen der nationalen Netzgesellschaft und dem Aggregator regelt, handelt Absatz 4 vom Verhältnis zwischen dem Aggregator und den einzelnen Anlagenbetreibern. In diesem zweiten Verhältnis sind die Pflichten so weiterzugeben, dass die Betreiber die Anlagen korrekt im Dienst der Reserve einsetzen. Für diese Vereinbarungen sind im Wesentlichen die gleichen Inhalte relevant wie in Absatz 3, mitunter in angepasster Form. Die nationale Netzgesellschaft kann im Übrigen mit den Betreibern weitere Einzelheiten zum Betriebstechnischen regeln.