Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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Schliesslich soll die ElCom Vorgaben machen, um marktmanipulatives Verhalten zu verhindern (Bst. h). Dazu zählt beispielsweise das Zurückhalten von Kraftwerksleistung im Markt, um einen künstlichen Re- serveabruf herbeizuführen.
Art. 5 Teilnehmer an der Wasserkraftreserve und Umfang der Verpflichtung
Diese Bestimmung zu den Reserveteilnehmern und der Umfang der Verpflichtung wurden teilweise aus Artikel 3a WResV übernommen. Die Kompetenz der ElCom, die Reserveteilnehmer ausnahms- weise zusätzlich zur Leistungsvorhaltung verpflichten zu können (bisher in Art. 3a Abs. 4 WResV ge- regelt), wird neu im Gesetz statuiert (Art. 8f Absatz 5 StromVG). Dass die ElCom bei umstrittener Teil- nahmepflicht oder Umfang eine Verfügung erlassen kann, versteht sich von selbst (bisher in Art. 3a Abs. 5 WResV geregelt) und muss nicht explizit statuiert werden.
Absatz 1: Auch die Teilnahmepflicht (Obligatorium) ergibt sich aus dem Gesetz selbst (Art. 8c Abs. 2 StromVG). Sie muss jedoch präzisiert werden, was Partnerwerke betrifft. Nach Absatz 1 Buchstabe b sind alle Partner, d.h. die Teilhaber, teilnahmepflichtig. Das heisst, auch Kleinstpartner, z.B. Gemeinden, sind reservepflichtig.
Absatz 2: Der objektive Geltungsbereich des Obligatoriums bemisst sich nach dem maximalen Energi- einhalt (Speicherkapazität). Dieser wird über die gesamte Kaskade eines hydraulisch zusammenhän- genden und gemeinsam optimierten Anlagenverbunds gemessen. Die hydraulische Verknüpfung von Einzelanlagen ist dann gegeben, wenn die Einzelanlagen durch einen künstlichen Wasserweg mitein- ander verbunden sind. Für die gemeinsame Optimierung müssen die Einzelanlagen als eine Einheit betrieben und optimiert werden.
Der maximale Energieinhalt (Speicherkapazität) sowie die Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse dürften bei den meisten Speicherwasserkraftwerken stabil sein. Für den Fall, dass es doch Änderungen im maximalen Energieinhalt oder Veräusserungen oder Verschiebungen in Bezug auf die Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse gibt, klärt Absatz 3, dass auf die Verhältnisse jeweils am Anfang des aktuellen hydrologischen Jahres abzustellen ist. Erwirbt ein Betreiber ein Speicherkraftwerk z.B. per 1. März, so gibt es auch bei der Reserve eine Veränderung, und zwar insofern als für die restliche Vorhal- tedauer der neue Betreiber in die Pflicht eintritt. Das würde wohl den Erwerbspreis beeinflussen. Für eine abweichende Regelung im Innenverhältnis bleibt kaum Raum; gegenüber der Reserve ist jeden- falls der neue Eigner verantwortlich. Auch der maximale Energieinhalt eines Speicherwasserkraftwerks wird per Stichtag bestimmt.
Absatz 4: Bei Speicherwasserkraftwerken, die ein Gewässer nutzen, das die Landesgrenzen berührt, ist für die Berechnung der Speicherkapazität und der Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse nur der schweizerische Hoheitsanteil zu berücksichtigen.
Absatz 5: Die Dimensionierung der Wasserkraftreserve und die von den jeweiligen Reserveteilnehmern davon proportional vorzuhaltende Energie (Vorhaltemenge) werden von der ElCom festgelegt (Art. 8b Abs. 2 StromVG). Veränderungen der Versorgungssituation können dazu führen, dass die dimensio- nierte Wasserkraftreserve voraussichtlich nicht ausreicht und folglich eine Anpassung der Vorhalte- menge nötig ist (als Nachtrag zur Eckwertfestlegung). Diese Anpassung kann gestützt auf Absatz 5 vorgenommen werden. Die ElCom kann also eine Erhöhung oder Reduktion insbesondere auch wäh- rend schon laufender Vorhaltedauer anordnen. Auch die Anpassung erfolgt bei den einzelnen Teilnah- mepflichtigen proportional und somit für alle gleichmässig. Ist die Teilnahmepflicht an der Wasserkraft- reserve oder deren Umfang umstritten, so erlässt die ElCom eine Verfügung (vgl. Art. 22 Abs. 1 StromVG).
Art. 6 Verteilung auf verschiedene Speicherwasserkraftwerke und Abreden über die Energievorhaltung
Die vorliegende Bestimmung regelt die Kriterien und die Bewilligungspflicht zur Verteilung der vorzuhal- tenden Energie sowie die Abreden der Betreiber untereinander. Sie wurde mit einer Anpassung aus Artikel 4 WResV übernommen.