Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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Abruf anordnet. Der Grund liegt darin, dass eine Solidaritätsvereinbarung, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für die Auslösung des Solidaritätsmechanismus, auslegungsbedürftige Begriffe sowie prognostische Wertungen und Beurteilungen beinhalten dürfte. Diese Auslegung und Beurteilung soll vom Regulator vorgenommen werden.

Buchstabe b nennt den Abruf aus einem Reservekraftwerk, um der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zuzuführen. Es wird vorausgesetzt, dass die Wasserkraftreserve ohne diese Massnahme im späteren Verlauf des Winters zur Sicherung der Stromversorgung voraussichtlich nicht ausreicht. So ist denkbar, dass sich im Verlauf des Winters zeigt, dass aufgrund von Veränderungen der Versorgungs- situation – beispielsweise einer massiven Reduktion der Importkapazitäten für ausländischen Strom – die dimensionierte Wasserkraftreserve nicht ausreicht. Um den Markt möglichst wenig zu verzerren, wird die zusätzliche Energie aus den Reservekraftwerken nicht am Markt verkauft, sondern den Betrei- bern der Speicherwasserkraftwerke, die an der Wasserkraftreserve teilnehmen, zugeführt. Der Strom, der in einem Speicherwasserkraftwerk produziert worden wäre, wird also durch Strom aus einem Re- servekraftwerk ersetzt. Das dadurch «eingesparte» Wasser wird Teil der Wasserkraftreserve, diese wird damit vergrössert. Die Kriterien für eine solche Aufstockung der Wasserkraftreserve sind sehr restriktiv auszulegen, da ansonsten geeignetere, marktbasierte Massnahmen verdrängt würden (beispielsweise die Reduktion des Stromverbrauchs oder Investitionen in die (erneuerbare) Stromproduktion). Da die ElCom für die Bildung und Dimensionierung der Stromreserve verantwortlich ist (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 StromVG), ist es nur folgerichtig, dass der Abruf eines Reservekraftwerks zum beschriebenen Zweck von der ElCom angeordnet wird. Sie kann sich auf Ergebnisse von Kurzfristanalysen zur Versorgungs- sicherheit stützen und auch Kriterien wie länger anhaltende sehr hohe Preise auf den Terminmärkten beiziehen. Sie legt fest, wie zu verfahren ist, und weist die nationale Netzgesellschaft entsprechend an.

Gemäss Buchstabe c kann die ElCom den Abruf der Wasserkraftreserve und der thermischen Reserve anordnen, um die Verfügbarkeit und die Einsatzbereitschaft von Anlagen, die an der Stromreserve teil- nehmen, zu testen. Dies kann einerseits im Rahmen eines nationalen Tests erfolgen, andererseits auch, um einzelne Anlagen zu testen, sei es aus eigenem Bestreben oder auf Antrag der Betreiber. Ein solcher nationaler «Bereitschaftstest» wurde im Oktober 2023 (Prozesstest) resp. Februar 2024 (Energietest) erfolgreich durchgeführt.19 Die Durchführung eines solchen Tests ist äusserst komplex und erfordert Planung, Absprache und Koordination zwischen den verschiedenen Akteuren. So muss beispielsweise bei einem Energietest geregelt werden, wie die produzierte Energie verwendet wird. Die Kompetenz der ElCom, solche Tests durchzuführen, einzelne Anlagen zu testen oder auch einen Test auf Antrag eines Betreibers zu bewilligen, ergibt sich aus ihrer Verantwortung für die Versorgungssicherheit (Art. 22 Abs. 4 StromVG), insbesondere für die Bildung und Dimensionierung der Stromreserve (Art. 8b Abs. 2 StromVG).

Art. 24 Vergütung von Kosten aus der Mitwirkungspflicht bei einem Abruf

Notstromgruppen und WKK-Anlagen erzeugen den Strom dezentral. Damit der Strom für die schweiz- weite Stromreserve zur Verfügung steht und die energiewirtschaftlichen Prozesse bei einem Abruf kor- rekt abgewickelt werden können, ist das Zusammenwirken verschiedener Akteure notwendig. Die Be- treiber von Verteilnetzen, die Bilanzgruppen und die Stromlieferanten müssen die erforderlichen Daten aufbereiten und den beteiligten Akteuren bereitstellen (Art. 8q Abs. 1 StromVG). Es handelt sich dabei um verschiedene Arten von Daten, so zum Beispiel um Informationen zu den Energiebedarfsanforde- rungen und Rückmeldungen zu effektiv verfügbaren Leistungen. Während diese Daten bereits gröss- tenteils vollautomatisiert ausgetauscht werden, dürften in einigen Fällen, um diesen Datenaustausch zu gewährleisten, einmalige und wiederkehrende Aufwände anfallen, wie beispielsweise Kosten für die Datenübermittlung in der Treibstofflogistik oder das Installieren eines zusätzlichen geeichten Stromzäh- lers zur Messung der Stromproduktion durch einen Verteilnetzbetreiber. Da mit dem Entgelt gemäss

19 Vgl. ElCom, «Winterreserve: Bereitschaftstest 2024», Bericht der ElCom, Bern Mai 2024, abrufbar unter www.elcom.admin.ch/Publikationen und Veranstaltungen/Berichte zur Versorgungssicherheit/Versorgungssicherheit/ Winterreserve-Bereitschaftstest 2024.