Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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als Elektrizitätskosten im Sinne dieser Bestimmung gelten. Der Strom aus Eigenproduktion ist nicht mit Kosten der Stromreserve beaufschlagt. Der Elektrizitätsverbrauch muss mit geeichten Messgeräten gemessen werden. In die Elektrizitätskosten eingeschlossen werden die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und die Kosten der Stromreserve im Umfang der jeweiligen Teilnahme an der ver- brauchsseitigen Reserve.

Absatz 3: Sofern der Endverbraucher selbst ein Elektrizitätsnetz zur Verteilung der gekauften Elektrizität (Arealnetz) betreibt, gelten die dabei anfallenden Kosten für Netzbetrieb und Netzunterhalt - also jene Kosten, die dem Endverbraucher ohne eigenes Arealnetz vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt wür- den - auch als Elektrizitätskosten. Davon ausgenommen sind Kosten für gebäudeinterne und anlage- spezifische Installationen unabhängig von der Spannungsebene, auf welcher diese betrieben werden.

Absatz 4 hält fest, dass nicht als Elektrizitätskosten gilt, was anderen Endverbrauchern weiterverrechnet werden kann.

Art. 38 Prüfung des Gesuchs

Über den Anspruch eines Endverbrauchers auf Rückerstattung entscheidet das BFE. Es stützt sich dabei auf das eingereichte Gesuch, die Zielvereinbarung, den Bericht über die Umsetzung der Zielver- einbarung sowie die Informationen und Unterlagen, die das für den Rückerstattungsanspruch massge- bliche Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung belegen. Die Rückerstattung erfolgt für das Geschäftsjahr, in dem die Verfügbarkeitsperiode liegt. Teilt sich die Verfügbarkeitsperi- ode in zwei Geschäftsjahre auf, so erfolgt die Rückerstattung anteilsmässig.

Für Endverbraucher mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt eine besondere Re- gelung. Da sich die Angaben im Bericht gemäss Artikel 40 EnV jeweils auf ein Kalenderjahr beziehen, sind für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung in einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr immer zwei Berichte massgebend. Bei Endverbrauchern mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr, die das Gesuch um Rückerstattung vor dem Bericht einreichen müssen, liegen zum Zeitpunkt der Prüfung des Gesuchs folglich noch nicht beide zur Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung im betreffenden Geschäftsjahr notwendigen Berichte vor. Problematisch ist dies dann, wenn sich abzeichnet, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung im zu beurteilenden Geschäfts- jahr gefährdet ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Energieeffizienz des Endverbrauchers bereits in den vorangegangenen zwei Jahren oder bereits in der Hälfte, der von der Zielvereinbarung umfassten Jahre unter den für die betreffenden Jahre festgelegten Energieeffizienzzielen lag. In diesem Fall ist es für den Anspruch auf Rückerstattung entscheidend, ob der Endverbraucher das Energieeffi- zienzziel im zu beurteilenden Jahr erreicht oder nicht. Ist die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet, so kann das BFE mit dem Entscheid über den Anspruch auf Rückerstattung zuwarten, bis alle zur Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung im zu beurteilenden Geschäftsjahr notwendigen Be- richte vorliegen und ausgewertet sind.

Das BFE kann Dritte mit der Prüfung der Unterlagen beauftragen (Art. 41 SResV in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 Bst. b EnV). Aktuell ist vorgesehen, dass damit ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauf- tragt wird. Dessen Einschätzung hat den Charakter einer Empfehlung. Der Entscheid über den An- spruch auf Rückerstattung verbleibt beim BFE.

Art. 39 Auszahlung

Absatz 1: Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass der Endverbraucher im betreffenden Geschäftsjahr rückerstattungsberechtigt ist, so werden diesem die während des Geschäftsjahres entrichteten Kosten der Stromreserve im Umfang seiner Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve rückerstattet (vgl. Art. 14b Abs. 1-3 StromVG).

Absätze 2 und 3: Das BFE legt die Höhe der Rückerstattung fest und weist die nationale Netzgesell- schaft an, die Auszahlung vorzunehmen (Abs. 2). Dies im Unterschied zur Rückerstattung des Netzzu- schlags, der vom BFE direkt aus dem von ihm verwalteten Netzzuschlagsfonds ausbezahlt wird. Da die nationale Netzgesellschaft die Kosten der Stromreserve als Teil des Netznutzungsentgelts, das für die