Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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schaft muss den Betrag an den Tarif Stromreserve anrechnen. Diese Pflicht zur Rückzahlung des Über- schusses fügt sich in die Logik der Anrechnung des erzielbaren Marktwertes ein resp. folgt dieser. Da- durch kann eine Marktverzerrung ausgeschlossen und ein «doppeltes» Profitieren des Betreibers des Reservekraftwerks verhindert werden. Durch die Verbuchung auf dem Tarif Stromreserve kommt dieser Überschuss den Endverbrauchern zugute.
Art. 29 Rückerstattung bei einem Weiterbetrieb
Falls das Kraftwerk mit einer entsprechenden Bewilligung als reguläres Kraftwerk am Markt weiterbe- trieben wird, muss der Betreiber einen angemessenen Teil der Entgelte, die er für den Bau erhalten hat, zurückerstatten (Art. 8j Abs. 2 StromVG). Damit werden ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile im freien Strommarkt vermieden, die zu einer unerwünschten Wettbewerbsverzerrung führen würden. Folglich muss der «angemessene Teil der Entgelte» den Restwert der Anlage abgelten, den diese nach der Teilnahme an der Stromreserve aufweist. Wie in den Fällen nach Artikel 33 wird die Höhe der Rücker- stattung vom UVEK festgelegt (Art. 8j Abs. 3 StromVG). Der Restwert entspricht dem Marktwert der Anlage oder der Anlageteile zu diesem Zeitpunkt. Dieser wird mit einer marktorientierten Schätzung bestimmt, die sich auf vergleichbare Transaktionen am Markt stützt oder durch einen unabhängigen Gutachter, auf den sich der Betreiber und die nationale Netzgesellschaft einigen. Eine technische Zu- standsbewertung und ein Vergleich zum aktuellen Stand der Technik kann die Bewertung ergänzen.
Art. 30 Informationen über die Teilnehmer an der verbrauchsseitigen Reserve
Diese Bestimmung sieht vor, dass die nationale Netzgesellschaft dem BFE nach abgeschlossener Auk- tion resp. Vertragsschluss die Namen der Teilnehmenden der verbrauchsseitigen Reserve (Bst. a), de- ren UID-Nummer (Bst. b), deren Adresse (Bst. c) sowie, sobald bekannt, die Kosten der Stromreserve im Umfang ihrer Teilnahme (Bst. d) mitteilt. Diese Informationen dienen dem korrekten und effizienten Vollzug der Rückerstattung.
Art. 31 Anspruchsberechtigung von Endverbrauchern des öffentlichen oder des privaten Rechts
Keinen Anspruch auf Rückerstattung hat ein Endverbraucher, wenn er überwiegend eine gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt (Art. 14b Abs. 4 StromVG). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand des Ertrags. Dafür wird der Ertrag aus der Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben demjenigen aus Verträgen mit Privaten gegenübergestellt.
Art. 32 Höhe der Rückererstattung der Kosten Stromreserve
Absatz 1: Diese Bestimmung hält fest, dass sich die Höhe der Rückerstattung nach dem Verhältnis der Elektrizitätskosten zur Bruttowertschöpfung (Stromintensität) der Endverbraucher sowie dem Umfang ihrer jeweiligen Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve bemisst. Dabei werden drei Gruppen unterschieden (Bst. a-c). Die Formel für die Berechnung der Höhe der Rückerstattung an die Endver- braucher, die unter die Buchstaben b und c fallen, findet sich im Anhang 1 Ziffer 1 und 2. Selbstredend müssen für die Rückerstattung der Kosten die Voraussetzungen nach Artikel 14c StromVG erfüllt sein. So muss unter anderem der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20’000 Fr. betragen (Art. 14c Bst. d StromVG).
In Absatz 2 wird festgehalten, dass der Rückerstattungsbetrag vom Bund nicht verzinst wird.
Art. 33 Zielvereinbarung
Der Vorschlag für eine Zielvereinbarung ist dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das der Endverbraucher die Rückerstattung beantragt, einzureichen. Die Erarbei- tung erfolgt zusammen mit einem vom BFE zertifizierten Dritten. Das BFE ist für die Prüfung des Vor- schlags zuständig, es kann aber Dritte mit der Prüfung beauftragen (Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 Bst. b EnV). Voraussichtlich wird es diese Möglichkeit nutzen und externe Auditorinnen und Auditoren mandatieren. Der Entscheid, ob der vorgelegte Vorschlag für die Zielvereinbarung ak- zeptiert wird, verbleibt jedoch beim BFE.