Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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Information der Öffentlichkeit
Ziel der gesetzlichen Grundlage von Artikel 55a EnG und Artikel 69c EnV ist es, die Schweizer Öffent- lichkeit über den aktuellen Stand sowie die zeitliche Entwicklung der Energieversorgung zu informieren. Dazu werden wesentliche Informationen und Indikatoren systematisch erfasst, durch das BFE zusam- mengeführt und über ein digitales Informationsportal, das sog. Energiedashboard, öffentlich zugänglich gemacht. Die erhobenen Daten sollen einen kurz-, mittel- und langfristigen Überblick über die Versor- gungslage ermöglichen. Damit trägt das Informationsportal sowohl zur frühzeitigen Identifizierung von Risiken in der Energieversorgung als auch zur Sensibilisierung von Bevölkerung, Wirtschaft und Politik in den Bereich Versorgungssicherheit, Energieeffizienz und erneuerbare Energien bei. Zudem schafft das Informationsportal eine Grundlage für eine transparente und faktenbasierte Kommunikation mit der Bevölkerung und unterstützt die politische und gesellschaftliche Diskussion über die Energieversor- gung. Damit das BFE diese Aufgabe effizient wahrnehmen kann, sind ihm auf Anfrage Informationen und Daten in geeigneter Form, d.h. digital und in maschinenlesbarer Form, zu übermitteln. Diese Infor- mationspflicht richtet sich in erster Linie an Betreiber von Energieinfrastrukturen, Netzbetreiber sowie andere datenhaltende Stellen, die bereits heute über wesentliche Teile der geforderten Daten verfügen. Wirtschaftlich sensible Einzeldaten werden nicht veröffentlicht, sondern ausschliesslich in aggregierter Form dargestellt oder zur Entwicklung von Modellen genutzt. Die Erhebung und Verarbeitung der Daten erfolgt zweckgebunden, soweit dies für die Umsetzung von Artikel 55a EnG erforderlich ist. Eine flä- chendeckende oder generelle Datensammlung findet nicht statt. Für die Veröffentlichung werden aus- schliesslich aggregierte, anonymisierte und in der Regel zeitversetzte Informationen verwendet. Damit ist gewährleistet, dass die Informationspflicht nach Artikel 55a EnG die Transparenz gegenüber der Öf- fentlichkeit stärkt, ohne dabei schützenswerte Interessen von Marktteilnehmern oder Einzelpersonen zu verletzen.
4. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
In der ersten Phase der Etablierung der Stromreserve ist für den Vollzug der vorgesehenen Regelungen auf Bundesebene mit einem höheren finanziellen und personellen Aufwand zu rechnen. Die Mehrbe- lastungen fallen hauptsächlich bei der ElCom an: Für die Festlegung der Dimensionierung der Strom- reserve, für die Vorgaben zur Bildung der Stromreserve, für die Überwachung der Vorhaltung, für die Festlegung der Abrufordnung und für die periodische Berichterstattung. Auch beim BFE fällt ein höherer Vollzugsaufwand an, sei dies bezüglich Fragen der Dimensionierung und Ausgestaltung der Stromre- serve oder der Unterstützung der Projektanten im Austausch mit den zuständigen kantonalen und kom- munalen Behörden bei der Planung und beim Bau. Der finanzielle Mehrbedarf (Sachkredit) kann intern kompensiert werden. Der zusätzliche personelle Aufwand beim BFE kann mit den bestehenden Res- sourcen abgedeckt werden. Bei der ElCom entsteht ein zusätzlicher Bedarf von 1,5 Vollzeitäquivalen- ten. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel werden intern kompensiert.
Die Reservekraftwerke haben Auswirkungen auf Raum und Umwelt, wobei die Kantone und Gemein- den, auf deren Territorium die Reservekraftwerke zu stehen kommen, besonders betroffen sind. Die Auswirkungen entstehen neben dem Flächenverbrauch insbesondere durch die Emissionen von Lärm, Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen, allesamt Bereiche, welche durch Bundesgesetze geregelt sind. Der Bund ist betreffend den neuen Reservekraftwerken mit den Standort-Kantonen und Gemein- den im Gespräch. Während allenfalls nötige Verstärkungen bezüglich des Netzanschlusses für Strom und Gas in Bundesverfahren bewilligt werden, werden Bau und Betrieb der Reservekraftwerke nach kantonalem Recht bewilligt. In finanzieller und personeller Hinsicht sind die Auswirkungen überschau- bar, sowohl der Aufwand für die Bewilligungsverfahren und die Kommunikation wie auch die regional-