Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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Die fünfjährige Vertragsdauer für Notstromgruppen und WKK-Anlagen berücksichtigt die Komplexität der erforderlichen Logistikkonzepte, insbesondere für die Brennstoffversorgung. Kürzere Ausschrei- bungsintervalle würden zu ineffizienten Wechseln der Logistikdienstleister führen und die Versorgungs- sicherheit gefährden. Die fünfjährige Vertragslaufzeit ermöglicht den Aggregatoren, stabile Geschäfts- beziehungen zu den einzelnen Anlagenbetreibern aufzubauen, welche verpflichtet sind, über Aggrega- toren an der thermischen Reserve teilzunehmen. Notstromgruppen müssen immer über einen Aggre- gator an der thermischen Reserve teilnehmen. WKK-Anlagen mit einer Leistung unter 30 MW ebenso. WKK-Anlagen mit einer Leistung über 30 MW können zur Teilnahme an der thermischen Reserve direkt mit der nationalen Netzgesellschafft einen Vertrag abschliessen.

Die ElCom ist für die Festlegung der Eckwerte zuständig und kann auch längere Mindestdauern vorse- hen.

Art. 3 Meldung von Verdachtsfällen

Die inhaltliche Regelung der bisherigen Verordnungsbestimmung zu Verwaltungssanktionen (Art. 5b WResV) ist neu grösstenteils auf Gesetzesstufe festgelegt. Gemäss Artikel 8t StromVG werden Teil- nehmer der Stromreserve, die die Wasser- oder Leistungsvorhaltung bzw. deren Anlagen im vorgege- benen Zeitraum nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen, mit einer Verwaltungssanktion belegt (Art. 8t Abs. 1 Bst. a und b StromVG). Dasselbe gilt für Teilnehmer der verbrauchsseitigen Reserve, die die Vorgaben zum Liefervertrag nicht erfüllen oder den Abruf nicht ordnungsgemäss vornehmen (Art. 8t Abs. 1 Bst. c StromVG). Hegt die nationale Netzgesellschaft den Verdacht, dass ein Teilnehmer gegen die gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben verstösst, ist sie verpflichtet, diesen Verdacht umgehend der ElCom zu melden. Eine Meldepflicht für Verstösse gegen die Vorhaltepflicht (Wasserkraftreserve) war bis anhin in Artikel 5b Abs. 4 WResV verankert.

Art. 4 Eckwerte

Diese Bestimmung wurde teilweise aus Artikel 2 WResV übernommen. Zuständig für die Festlegung der Eckwerte ist die ElCom.

Absatz 1 hält fest, dass die ElCom jährlich die Eckwerte der Wasserkraftreserve festlegt und diese veröffentlicht. Bei diesen Festlegungen handelt es sich weder um etwas Rechtssatzmässiges noch um klassische Verfügungen, als vielmehr um einen Konkretisierungsschritt. Die Festlegungen haben so- mit hybriden Charakter und die ElCom kann sie als Weisung erlassen. Die nationale Netzgesellschaft erfüllt eine öffentliche Aufgabe und ist somit an die Festlegungen bzw. Weisungen der ElCom gebun- den. Der Unterschied zu anderen Fällen mit dienstlichen Weisungen liegt darin, dass die nationale Netzgesellschaft nicht in eine allgemeine Hierarchiestruktur mit der ElCom integriert ist.

Absatz 2 reiht die Eckwerte in einer nicht abschliessenden Liste auf, zunächst die Vorhaltemenge (Ener- giemenge) für die ganze Wasserkraftreserve (Bst. a). Diese wird proportional zum jeweiligen Energiein- halt der einzelnen Speicherseen auf alle Speicherwasserkraftwerke verteilt, die an der Wasserkraftre- serve teilnehmen (vgl. Art. 8f Abs. 1 StromVG). Wie die Verteilung vorzunehmen ist, war bisher in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a WResV geregelt. Beim Zeitraum (Bst. b) geht es nicht um eine abstrakte Dauer, sondern darum, die konkreten Kalenderwochen im Winter mit den zugehörigen Reservemengen zu be- zeichnen. Die kritischste Phase ist gegen Ende des hydrologischen Winterhalbjahrs, wenn die Seen leer sind, kurz bevor die Schneeschmelze einsetzt (ca. Ende April). Zusätzlich zur Absicherung dieser Phase ist eine Vorhaltung im Januar / Februar / März denkbar, wenn der Stromverbrauch höher und die Importe tendenziell unsicherer sind. Während dieser Phase sind die Seen voller und die Vorhaltung auch grösserer Energiemengen entsprechend günstiger. Weiter soll die ElCom Vorgaben zur Verteilung der Energie auf mehrere Speicher (Bst. c), zur installierten Leistung (Bst. d) und zum Abruf und zur Entschädigung für die abgerufene Energie (Bst. e) machen. Zu den weiteren Aspekten gehören auch Regelungen zum Umgang mit Partnerwerken (Bst. f) und die Ersatzleistungen, welche die Kraftwerks- betreiber für den Fall eines unvorhergesehenen Ausfalls ihrer Anlagen erbringen müssen (Bst. g).