Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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anzubieten, die auf den Einsatz des Reservekraftwerks zugeschnitten sind. Unter zugeschnittenen Be- dingungen sind Tagesprodukte zu verstehen, deren Verfügbarkeit den Betreibern von Reservekraftwer- ken garantiert werden muss.

Art. 12 Teilnahme von WKK-Anlagen an der thermischen Reserve

Absatz 1: Der Bundesrat legt gestützt auf Artikel 8k Absatz 3 StromVG fest, dass WKK-Anlagen mit einer Leistung unter 30 MW als «kleinere WKK-Anlagen» gelten. Diese müssen gemäss Gesetz über Aggregatoren an der Stromreserve teilnehmen.

Absatz 2: Die Betreiber von WKK-Anlagen ab 30 MW Leistung haben die Wahl zwischen einer direkten Vertragsbeziehung mit der nationalen Netzgesellschaft oder der Teilnahme über einen Aggregator. Diese Flexibilität ermöglicht es grossen Anlagen, je nach betrieblichen Gegebenheiten die für sie opti- male Teilnahmeform zu wählen. Die direkte Teilnahme setzt voraus, dass der Anlagenbetreiber über eine Abrufvereinbarung mit der nationalen Netzgesellschaft verfügt.

Für Notstromgruppen besteht gemäss Gesetz unabhängig von ihrer Leistung die Pflicht zur Teilnahme über Aggregatoren.

Art. 13 Entgelt für Notstromgruppen und WKK-Anlagen bei Teilnahme über Aggregatoren

Die Bestimmung regelt die Vergütungsstruktur bei der Teilnahme von Notstromgruppen und WKK-An- lagen über Aggregatoren. Das Gesetz sieht zwei voneinander zu unterscheidende Vergütungskompo- nenten vor: das jährliche Entgelt nach Artikel 8e Absatz 2 StromVG, das den Betreibern der Anlagen zusteht, und die Dienstleistungspauschale nach Artikel 8l Absatz 4 StromVG, mit welcher der Aggrega- tor für seine Aggregationsleistung entschädigt wird. Die nationale Netzgesellschaft richtet beide Vergü- tungen an den Aggregator aus, der das jährliche Entgelt an die Betreiber weiterleitet. Absatz 2 verlangt, dass die beiden Komponenten sowohl im Angebot als auch in der Abrechnung separat auszuweisen sind. Damit wird Transparenz geschaffen und sichergestellt, dass die Mittelflüsse nachvollziehbar blei- ben. Soweit Nachrüstungsmassnahmen an Anlagen erforderlich sind, sind die entsprechenden Vergü- tungen ebenfalls gesondert auszuweisen. Die Höhe sämtlicher Vergütungen ergibt sich aus dem Aus- schreibungsverfahren. Die Aggregatoren kalkulieren ihre Dienstleistungen einschliesslich der Akquisiti- onskosten für die Gewinnung von Produktionskapazitäten in ihr Angebot ein.

Um die Angebote entsprechend den Ausschreibungskriterien bewerten zu können, müssen die einzel- nen Positionen das Entgelt für die Produzenten, die Vergütung für Aggregationsdienstleistung und die Kosten für Nachrüstungsmassnahmen in den Angeboten und Abrechnungen jeweils separat ausgewie- sen werden.

Art. 14 Einsatz von Notstromgruppen und WKK-Anlagen während der Verfügbarkeitsperiode

Das Gesetz ermächtigt den Bundesrat in Artikel 8k Absatz 4 Buchstabe b StromVG, Ausnahmen vom grundsätzlichen Einsatzverbot während der Verfügbarkeitsperiode vorzusehen. Die vorliegende Bestim- mung macht von dieser Ermächtigung Gebrauch. Nach Artikel 8k Absatz 4 Buchstabe a StromVG kann der Bundesrat vorsehen, dass WKK-Anlagen, die Unterstützungsleistungen erhalten, von der Teil- nahme an der Stromreserve ausgeschlossen sind. Gegenwärtig bestehen keine rechtlichen Grundlagen für eine Unterstützung von WKK-Anlagen. Von der Kompetenz nach dem vorangehenden Artikel wird daher kein Gebrauch gemacht.

Die Eigennutzung wird nur in Ausnahmesituationen erlaubt, nämlich bei Netzzusammenbrüchen oder schweren Mangellagen. In solchen Situationen hat die Aufrechterhaltung kritischer Betriebsfunktionen Priorität. Bei WKK-Anlagen gilt als Eigennutzung nur die Stromerzeugung und nicht der wärmegeführte Betrieb. Da die Anlage während der Eigennutzung nicht für die Reserve zur Verfügung steht, erfolgt eine anteilsmässige Kürzung des Entgelts. Dies stellt sicher, dass nur die tatsächliche Verfügbarkeit vergütet wird.