Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

relevant ist (massgebend ist der Stromverbrauch des Vorjahresmonats, vgl. WBF-Faktenblatt zur Kon- tingentierung). Es ist allerdings nicht erlaubt, eine durch einen Reserveabruf entstandene Übererfüllung der Kontingentierung im Rahmen des Kontingenthandels weiterzuverkaufen, weil dadurch der Effekt der Reserve aufgehoben würde.

Der Preis für die Vorhaltung wird in der Ausschreibung ermittelt (in Franken pro Megawattstunde). Wird dieser Preis mit der reduzierbaren Strommenge (in Megawattstunden) multipliziert, ergibt sich das Ent- gelt, das ein Unternehmen für die Teilnahme an der Reserve erhält.

Art. 19 Für den Abruf relevante Marktpreise

Am sogenannten Day-Ahead-Markt der europäischen Strombörse EPEX SPOT werden täglich um 11 Uhr die Stundenblöcke für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz auktioniert. Übersteigt der re- sultierende Marktpreis in einem Stundenblock die im Vertrag zwischen Endverbraucher und Lieferanten festgelegte Preisschwelle, darf der Endverbraucher in dieser Stunde höchstens die abgesicherte Leis- tung aus dem Netz beziehen. Bei einer allfälligen künftigen Umstellung der Schweizer Börse auf vier- telstündliche Handelsblöcke sind diese Preise massgebend, um festzustellen, ob die Preisschwelle überschritten ist.

Art. 20 Verbot der Kompensation der Verbrauchsreduktion

Die Verbrauchsreserve erzielt ihre Wirkung nur, wenn ein Abruf tatsächlich zu einer Einschränkung des Stromverbrauchs führt. Absatz 1 hält fest, dass es nicht gestattet ist, im Falle eines Abrufs die Ein- schränkung des Strombezugs aus dem Netz an einer anderen Stelle zu kompensieren. Durch die Fest- legung geeigneter Teilnahmekriterien versucht die ElCom bereits im Vornherein, ein solches Verhalten auszuschliessen (beispielsweise mit einer Pflicht zur Offenlegung allfälliger Absicherungsverträge). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass bei einem Abruf trotzdem der Stromverbrauch der teilnehmenden Messstellen andernorts (an Messstellen, die nicht an der Reserve teilnehmen) kompensiert wurde, so greifen die Verwaltungssanktionen nach Artikel 8t StromVG und die Bussen nach Artikel 29 StromVG.

Weiter führt Absatz 2 aus, dass Notstromgruppen oder WKK-Anlagen, die an der thermischen Reserve teilnehmen, nicht auch Teil der Verbrauchsreserve sein dürfen.

Art. 21 Abrufordnung

Diese Bestimmung wurde mit wenigen Anpassungen aus Artikel 17 WResV übernommen.

Die Vorgaben und Kriterien, welche beim Abruf der Stromreserve berücksichtigt werden, sind abzugren- zen von den Kriterien, welche gemäss Artikel 8b Absatz 3 StromVG bei der Ausgestaltung der Strom- reserve zu berücksichtigen sind. Bei der der Abrufordnung handelt es sich dementsprechend um die Kaskade beim Abruf, bei den Kriterien zur Ausgestaltung um Vorgaben bei der Bildung der Stromre- serve.

Der Abruf der der einzelnen Bestandteile der Stromreserve ist anspruchsvoll. Es geht darum, für den Abruf, je nach Ausgangslage und Problemlage, eine sinnvolle Koordination bzw. Priorisierung zwischen den Reserveteilen aufzustellen. Die dafür nötigen Festlegungen im Detail wären in der Verordnung nicht stufengerecht untergebracht. Vielmehr soll die ElCom diese anhand der genannten Vorgaben in einer Abrufordnung definieren. Bei den Vorgaben und Kriterien zum Abruf handelt es sich, gleich wie bei den Eckwert-Festlegungen nach Artikel 4, 9 und 17 weder um etwas Rechtssatzmässiges noch um eine Verfügung. Vielmehr geht es um einen Konkretisierungsschritt in der Rechtsanwendung und die ElCom kann die Festlegungen z.B. in einer Weisung aufstellen, da sich die Abrufordnung an die nationale Netz- gesellschaft richtet, die den Abruf vollzieht. Ausserhalb dieser Ordnung liegt der Abruf der Verbrauchs- reserve. Diese wird durch ein Marktsignal abgerufen resp. deren Einsatz ausgelöst. Sobald die Markt- preise die im Vertrag zwischen Endverbraucher und Stromlieferanten festgelegte Preisschwelle über- schreiten, muss der Endverbraucher seine Stromnutzung auf die vereinbarte Menge reduzieren (vgl. Art. 8g Abs. 1 StromVG). In aller Regel wird daher zunächst die Verbrauchsreserve “abgerufen”, bevor ein Abruf der übrigen Reservebestandteile erfolgt.