Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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Art. 4a Abs. 2
Im revidierten StromVG ändert der Begriff «Energiereserve» zu «Stromreserve» und deren Kostenan- rechnung wird neu in Artikel 15a anstelle von Artikel 15 geregelt. Diese Änderungen werden in der VOEW nachgeführt. Weiter wird im StromVG die Systematik angepasst, nach der die verschiedenen Bestandteile der Kosten des Übertragungsnetzes dem Endverbraucher in der Rechnung ausgewiesen werden müssen. Insbesondere gibt es neu eine Sammelposition, die kleinere Kostenblöcke zusammen- fasst (Art. 12 Abs. 2 Bst. g StromVG). Die Kosten im Zusammenhang mit dem Monitoring und den wei- teren Massnahmen, die nach dem LVG zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung notwendig sind, werden neu dieser Sammelposition zugewiesen.
Ziff. 2 Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Art. 41 Absätze 1terund 3
Da mit der SResV die WResV abgelöst wird, werden die Verweise angepasst. Zudem ist der Begriff des Reservekraftwerks in Artikel 8c Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 des StromVG so definiert, dass für die EHS-Teilnahme keine Präzisierung mehr notwendig ist. Ansonsten bleiben die Absätze unverändert.
Art. 46c Rückerstattung der zusätzlichen Kosten bei Verpflichtung zur Verwendung eines bestimmten Energieträgers
Artikel 46c reguliert die Rückerstattung allfälliger Mehrkosten, wenn die Betreiber mit einer Zweistoff- anlage gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201624 (LVG) verpflichtet werden, einen bestimmten Energieträger zu verwenden, in der Regel Heizöl anstelle von Erdgas. Verursacht dieser Brennstoffwechsel mehr Treibhausgasemissionen, werden Mehrkosten der zusätzlich benötig- ten Emissionsrechte unter gewissen Bedingungen erstattet.
Artikel 19b CO2-Gesetz setzt als Bedingung einen gewichtigen nicht zumutbaren finanziellen Nachteil voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die kostenlos zugeteilten Emissionsrechte im entsprechenden Jahr nicht ausreichen, um die Mehremissionen auszugleichen und die beim Erwerb zusätzlich benötigter Emissionsrechte anfallenden Kosten die Kosten des Betriebs ohne Brennstoffwechsels als Referenz- szenario um mehr als 10 Prozent übersteigen (Abs. 1, Bst. a). Ein finanzieller Nachteil in Folge einer Kostensteigerung von weniger als 10 Prozent gilt als zumutbar. Teil des Szenarios sind auch die Kosten der Energieträger. Dies, da Erfahrungen bei vergangenen Mangellagen von Erdgas gezeigt haben, dass der Wechsel auf Heizöl rentabel sein kann und so kein finanzieller Nachteil vorliegt. Ein gewichti- ger nicht zumutbarer finanzieller Nachteil liegt nur dann vor, wenn auch bei vergleichbaren Anlagen eines wirtschaftlich gesunden Betriebs der entsprechenden Branche die Mehrkosten nicht bezahlt wer- den können und kein Betriebsgewinn erzielt wird und somit der Betrieb der Anlage mittelfristig nicht sichergestellt ist. So wird verhindert, dass Rückerstattungen an nicht gut geführte Anlagen erfolgen (Bst. b).
Liegt eine Mangellage vor, publiziert das Bundesamt für Umwelt (BAFU) basierend auf Artikel 19b Ab- satz 2 CO2-Gesetz den durchschnittlichen Preis der Emissionsrechte auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union. Der Preis wird pro Kalenderjahr über den jeweiligen Zeitraum der Verpflichtung des Brennstoffwechsels berechnet. Der publizierte Preis ist unabhängig der realen individuellen Kosten des Betreibers zu verwenden (Abs. 2).
Um eine Rückerstattung der Mehrkosten zu erhalten, ist dem BAFU zusammen mit dem EHS-Monito- ringbericht bis am 31. März des Folgejahres ein Gesuch einzureichen (Abs. 3). Die Abgeltung erfolgt pro Kalenderjahr. Teil des Gesuches sind die Art (in der Regel Heizöl extra leicht), die Menge und die Kosten (Rechnungsbeleg) des im Vorjahr eingesetzten Energieträgers, im Umfang wie dessen Einsatz
24 SR 531